Mit dem Compliance-Beauftragten wird ein zentraler Ansprechpartner und Kümmerer als gewillkürter Unternehmensbeauftragter für Compliance-Fragen geschaffen, der diese Aktivitäten als Teil des Pflichtendelegationssystems im Unternehmen koordinieren und dort wo notwendig ergänzen soll.

Die Bestellung zum Compliance-Beauftragten sollte daher schriftlich erfolgen. Aufgaben und Befugnisse des Compliance-Beauftragten sind zu bestimmen und schriftlich festzuhalten.

  • Vor dem Hintergrund, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Regelungen später nicht mehr einseitig angepasst werden können, kann es vorteilhaft sein, Aufgaben und Befugnisse im Anstellungsvertrag nur allgemein zu umschreiben und die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse allgemeinen Stellenbeschreibungen und Arbeitsanweisungen vorzubehalten, welche später einseitig angepasst und geändert werden könnten.
  • Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine Entlastungswirkung für die Geschäftsleitung durch den Compliance-Beauftragten nur dann eintritt, wenn dieser seine Verantwortung mit einer gewissen Unabhängigkeit wahrnehmen kann. Kann die Geschäftsleitung jederzeit in Ausübung des Direktionsrechts in Aufgaben und Befugnisse des Compliance-Beauftragten eingreifen – und damit ggf. einen missliebigen Compliance-Beauftragten ausschalten – ist diese Unabhängigkeit gefährdet.
  • Mit der Orientierung am Bestellungsschreiben für gesetzliche Unternehmensbeauftragte, die von den Beauftragten akzeptiert werden, wählt das Merkblatt einen Mittelweg.

Insgesamt ist darauf zu achten, dass der Compliance-Beauftragte nach Fähigkeiten, Ausstattung und Befugnissen geeignet und in der Lage sein muss, die ihm übertragenen Compliance-Aufgaben sachgerecht zu erfüllen.

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