Überblick

Aufgrund der wachsenden Anforderungen der Märkte an Flexibilisierung und Erweiterung des Produktportfolios werden bei vielen Unternehmen Maschinen und Anlagen immer häufiger kurzfristig erweitert oder verändert. Dabei ergeben sich bei Betreibern oft Unsicherheiten und Fragen zum Thema Maschinensicherheit. Werden Teilmaschinen zu einer Gesamtanlage verknüpft, spricht man auch von einer Maschinenanlage, einer verketteten oder komplexen Anlage. Die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG hat dafür den Begriff "Gesamtheit von Maschinen" geprägt.

Hersteller verketteter Anlagen müssen im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens beurteilen, ob durch die Verkettung der Teilmaschinen neue Gefährdungen und Risiken entstanden sind, die zusätzliche Schutznahmen erforderlich machen. Dieser Beitrag soll aufzeigen, wie man entscheiden kann, ob eine "Gesamtheit von Maschinen" i. S. der Maschinenrichtlinie vorliegt oder nicht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff "Gesamtheit von Maschinen" ist in Art. 2 2006/42/EG definiert. Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29.12.2009 in Kraft und wurde durch die Maschinenverordnung (9. ProdSV) in deutsches Recht umgesetzt. Aber bereits auf Basis der davor gültigen Maschinenrichtlinie 98/37/EG waren die damit verbundenen vielfältigen Fragestellungen zur Problematik "Gesamtheit von Maschinen" in den entsprechenden Fachgremien intensiv diskutiert worden.

Darüber hinaus sind die folgenden Normen relevant:

  • DIN EN ISO 12100 "Sicherheit von Maschinen- Allgemeine Gestaltungsleitsätze- Risikobeurteilung und Risikominderung"
  • DIN EN ISO 13849-1 "Sicherheit von Maschinen- Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen"
  • DIN EN ISO 13850 "Sicherheit von Maschinen- Not-Halt-Funktion – Gestaltungsleitsätze"

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Compliance Office Online. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge