Ab 1.6.2024

Die Neufassung des § 20 AufenthG regelt seit dem 1.6.2024 die Möglichkeit eines Aufenthalts zur Arbeitsplatzsuche im Anschluss an einen (Vor-)Aufenthalt in Deutschland, ohne dass es auf die Qualifikation als Fachkraft ankommt. Danach wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt für Ausländer

  • nach dem erfolgreichen Abschluss eines Studiums in Deutschland[1],
  • nach dem Abschluss einer Forschungstätigkeit[2],
  • nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung[3],
  • nach Abschluss einer Gleichwertigkeitsfeststellung seiner Berufsqualifikation bzw. der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis,
  • nach Abschluss einer Assistenz- oder Helferausbildung im Gesundheits- und Pflegewesen,
  • sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach den §§ 18a, 18b, 18d, 18g, 19c und 21 AufenthG ausgeübt werden dürfen und
  • der Lebensunterhalt gesichert ist.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu 18 Monaten erteilt.[4]

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