- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG; Auszug)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB; nur arbeitsrechtliche Vorschriften)
- Druckluftverordnung (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterfallen)
- Heimarbeitsgesetz (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterfallen)
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung
- Ladenschlussgesetz (LSchlG; das LSchlG gilt nur noch in Bayern, alle anderen Bundesländer haben eigene Gesetze erlassen, die nur noch z. T. aushangpflichtig sind)
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Seemannsgesetz (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterliegen)
- Sozialgesetzbuch VII (SGB VII; Auszug)
- Strahlenschutzgesetz (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterliegen)
- Strahlenschutzverordnung (nur in Betrieben, die dem Schutzbereich unterliegen)
Die Aushangpflicht ist jeweils im genannten Gesetz geregelt.
Aus betrieblichen oder gesetzgeberischen Gründen angebracht (aber nicht verpflichtend!) ist der Aushang von
- Arbeitsstättenverordnung
- Bundesurlaubsgesetz
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- Bundesdatenschutzgesetz (Auszug)
- Nachweisgesetz
Die einschlägigen Vorschriften des berufsgenossenschaftlichen Regelwerks (DGUV-Vorschriften; ehedem Unfallverhütungsvorschriften) sind ebenfalls auszuhängen.
Auch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können vorsehen, dass diese durch Aushang im Betrieb allen Arbeitnehmern bekannt gemacht werden müssen.
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