Der Gesetzgeber hat die oben skizzierte Problematik erkannt und verpflichtet die Arbeitgeber/Unternehmer durch das 1996 erlassene Arbeitsschutzgesetz zum Aufbau einer geeigneten Organisation (§ 3 ArbSchG). Das heißt, jedes Unternehmen muss die Planung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie die Überprüfung deren Wirksamkeit und erforderlichenfalls auch deren Anpassung organisieren, wobei eine ständige Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben ist. Die hierfür erforderlichen Mittel hat der Arbeitgeber bereitzustellen. Bei der Organisation des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist gem. § 3 Abs. 2 auf die Einbindung der erforderlichen Maßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen zu achten. Dies zeigt: Das Arbeitsschutzgesetz fordert implizit ein Arbeitsschutzmanagement.

 
Wichtig

Schlanke Organisation

Die betriebliche Arbeitsschutzorganisation sollte möglichst schlank sein. D. h., Regelungen aus anderen Bereichen (z. B. die Festlegung der Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse zur Qualifizierung oder die Festlegung von Prozessen) sollten übernommen werden. Übersichten (z. B. eine Matrix "Was ist wie zu dokumentieren und wie lange bzw. wo sind die Dokumente aufzubewahren") sollten lange Ausführungen ersetzen. Statt eines umfangreichen AMS-Handbuchs reichen "dokumentierte Informationen" (Informationen, die von einem Unternehmen gelenkt und aufrechterhalten werden).

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