Der Abfallbeauftragte berät und unterstützt den Betreiber und schult die Beschäftigten. Seine Aufgaben sind nach § 60 KrWG:

  • Weg der Abfälle von der Entstehung oder Anlieferung bis zur Verwertung oder Beseitigung überwachen, u. a. Abfallregister erstellen und pflegen.
  • Einhalten der geltenden abfallrechtlichen Vorschriften und Erfüllen von Bedingungen und Auflagen überwachen. Dies erfolgt durch Kontrollen der Betriebsstätte, der Art und Beschaffenheit der Abfälle sowie dadurch, dass festgestellte Mängel und Vorschläge zu deren Beseitigung mitgeteilt werden.
  • Schulung und Unterweisung ("Aufklären") der Beschäftigten über Gefahren für Mensch und Umwelt sowie den sicheren Umgang mit gefährlichen Abfällen.
  • Auf umweltfreundliche und abfallarme Verfahren bzw. Erzeugnisse hinwirken und diese begutachten.
  • Auf Verbesserungen bei den Verfahren zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen hinwirken.
  • Jährlicher schriftlicher Bericht gegenüber dem Betreiber über getroffene und beabsichtigte Maßnahmen.

Rechte des Abfallbeauftragten:

  • Vortragsrecht gegenüber der Geschäftsleitung (§ 57 BImSchG).
  • Bei Bedarf müssen ihm Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte sowie Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 55 Abs. 4 BImSchG).
  • Vor Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor Investitionsentscheidungen muss seine Stellungnahme eingeholt werden (§ 56 BImSchG).
 
Achtung

Verantwortung liegt beim Betreiber

Verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Umsetzung geeigneter Maßnahmen ist der Betreiber.

In kleineren Unternehmen erfordern die Aufgaben des Abfallbeauftragten häufig keine volle Stelle. In diesen Fällen werden die Aufgaben durch andere, fachkundige Beschäftigte übernommen. Ob ein externer Beauftragter tätig werden darf, entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag.

Sind in einem Unternehmen aufgrund der verwendeten Anlagen und Verfahren bereits Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragte bestellt, so können auch diese die Aufgaben und Pflichten des BA übernehmen (§ 59 Abs. 3 KrWG).

 
Wichtig

Sonderkündigungsschutz und Abberufung von Beauftragten

Nach § 58 BImSchG genießt der Betriebsbeauftragte für Abfall (wie auch der Immissionsschutzbeauftragte) einen Sonderkündigungsschutz, der während seiner Bestellung und für ein Jahr nach seiner Abberufung besteht. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, "es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen".

Soll der Abfallbeauftragte abberufen werden, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat grundsätzlich vorher dazu anhören, die Abberufung bei der zuständigen Behörde anzeigen und dem Abfallbeauftragten eine Abschrift der Anzeige aushändigen. Laut Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.23 (5 AZR 68/23) ist eine Abberufung auch dann wirksam, wenn der Betriebsrat nicht angehört wurde.

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