Warum ein neues ProdSG?

Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ersetzt das bisherige Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG).

Die Überarbeitung des im Jahr 2004 in Kraft getretenen GPSG war v. a. deswegen notwendig, weil seit dem 1.1.2010 die EU-Verordnung 765/2008 zur Akkreditierung und Marktüberwachung unmittelbar in Deutschland galt und dadurch Veränderungsbedarf zur inhaltlichen Gleichstellung zum GPSG bestand. Daneben war durch den Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten eine Anpassung vorzunehmen, weil dieser europäische Beschluss Grundsätze und Musterartikel enthält, die zukünftig bei der Überarbeitung von Europäischen Richtlinien zu beachten sind und von den Nationalstaaten übernommen werden sollen. Die Novellierung des ProdSG hat damit die Chance ergriffen, hier eine redaktionelle und systematische Gleichheit zu schaffen.

ProdSG deutlich umfangreicher

Durch die Neufassung des GPSG in Form des ProdSG hat sich der Umfang der gesetzlichen Regelung deutlich erweitert. Während das GPSG mit insgesamt 19 Paragrafen auskam, enthält das Produktsicherheitsgesetz nunmehr 40 materielle Vorschriften. Eine weitere Idee des Gesetzgebers war, Unklarheiten des GPSG zu bereinigen, wobei dies strukturell und redaktionell nicht an allen Stellen der Neufassung gelungen ist.

Anwendungsbereich

Zunächst wird in § 1 ProdSG der Anwendungsbereich des Gesetzes definiert. Demnach gilt das ProdSG immer dann, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden.

Im Gegensatz zum GPSG gilt das ProdSG nicht mehr für:

  • Lebensmittel, Futtermittel, lebende Tiere und Pflanzen, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,

  • Medizinprodukte i. S. v. § 3 Medizinproduktegesetz, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist,

  • Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, Verpackungen und Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,

  • Pflanzenschutzmittel i. S. des Pflanzenschutzgesetzes.

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