Marktüberwachung

Das Recht der Marküberwachungsbehörden ist der Schwerpunkt des ProdSG und bildet den eigentlichen Kern der Kompetenzregelungen. Sinn und Zweck des ProdSG ist es, den Behörden, die in den einzelnen Bundesländern diese Aufgaben wahrnehmen, eine Handlungsgrundlage für Maßnahmen gegenüber den Wirtschaftsakteuren zu geben.

Für Unternehmen sollte von besonderem Interesse sein, welche Aufgaben die Marktüberwachungsbehörden haben. Nur so kann nämlich unmittelbar eingeordnet werden, in welchem Umfang sich ein entsprechender - auch laufender Kontakt - empfiehlt oder lohnt.

Aufgaben der Marktüberwachung

Die Marktüberwachungsbehörden müssen nämlich ein Überwachungskonzept aufbauen, das vorrangig Folgendes umfasst:

  • die Erhebung und Auswertung von Informationen, um Mängelschwerpunkte und Warenströme zu ermitteln,

  • Aufstellung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf deren Grundlage die Produkte überprüft werden.

Diese Überwachungsprogramme müssen regelmäßig aktualisiert werden: Alle 4 Jahre überprüfen die Marktüberwachungsbehörden, ob ihr aktuelles Marktüberwachungskonzept noch tragfähig ist.

Marktüberwachungsmaßnahmen sind nach § 26 Abs. 1 ProdSG angemessene Stichproben, die die Behörden auf geeignete Art und Weise in angemessenem Umfang auf dem Markt ziehen. Sie überprüfen dazu Unterlagen und führen - soweit dies angezeigt ist - physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Sie gehen bei Stichproben nach einem Bewohnerschlüssel je Bundesland vor. Dabei sollen 0,5 Stichproben je 1.000 Einwohner und Jahr vorgenommen werden.

Marktüberwachungsmaßnahmen

Nach § 26 Abs. 2 ProdSG dürfen die Marktüberwachungsbehörden dann, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des ProdSG entspricht, Maßnahmen anordnen. Dazu gehören v. a. die folgenden Punkte, auf die sich ein Hersteller bzw. Händler einstellen muss:

  • das Ausstellen eines Produktes z. B. auf Messen wird untersagt,

  • Maßnahmen um zu verhindern, dass ein Produkt auf den Markt kommt, z. B. sofortiger Vertriebsstopp,

  • Überprüfung des Produktes durch eine GS-Stelle anordnen,

  • verbieten, dass ein Produkt auf den Markt kommt oder ausgestellt wird, solange es überprüft wird, z. B. durch einen Vertriebsstopp auch innerhalb sämtlicher Vertriebskanäle,

  • Anbringen von Warnhinweisen anordnen,

  • vollständiger und nicht nur vorübergehender Vertriebsstopp,

  • Rücknahme oder Rückruf eines bereits auf den Markt gekommenen Produktes anordnen,

  • Vernichtung anordnen,

  • eine öffentliche Warnung vor den Risiken des Produkts.

Achtung: Großer Spielraum der Behörden

Damit haben die Marktüberwachungsbehörden nach § 26 ProdSG einen weiten Spielraum, auf Gefahren, die von Produkten ausgehen, entsprechend zu reagieren. Bereits deshalb empfiehlt sich ein guter und umfassender Kontakt zu den Behörden, zumal bei Verbraucherprodukten der Hersteller oder die Wirtschaftsakteure ohnehin verpflichtet sind, bei Erkennen einer Gefahr die Marktüberwachungsbehörde von sich aus zu informieren. Vorbereitende Maßnahmen empfehlen sich daher dringend.

Informations- und Meldepflichten

Das ProdSG regelt zum ersten Mal gesetzlich, welchen weiteren Weg Informationen über Mängel, die an Produkten festgestellt werden, innerhalb der Behörden nehmen. So enthält § 29 ProdSG eine Pflicht zum gegenseitigen Austausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und der bundesweit zuständigen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.

Leitet eine Länderbehörde eine Maßnahme gegen einen Hersteller oder Händler ein, informiert sie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) darüber mit einer entsprechenden Begründung. Die BAuA wiederum überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie an die Europäische Kommission weiter. Innerhalb der Europäischen Systematik wird nach § 30 ProdSG nunmehr das Schnellinformationssystem RAPEX auch gesetzlich erfasst. Die BAuA ist also in der Lage, europaweit eine sog. RAPEX-Mitteilung zu machen, die dann im Schnellverfahren an alle zuständigen europäischen Sicherheitsbehörden weitergegeben wird.

Für Wirtschaftsakteure ist es mithin besonders relevant, selbstständig darauf zu achten, in welcher Art und Weise Informationen ausgetauscht werden, denn § 31 ProdSG enthält zugleich eine Regelung über die Veröffentlichung von Informationen. Da es zumeist um Verbraucher- oder Arbeitnehmerschutz geht, sind die Behörden gehalten, öffentliche Bekanntmachungen möglichst effizient vorzunehmen, wobei dafür häufig das Internet als entsprechendes Forum genutzt wird. Wer über Suchmaschinen nach bestimmten Herstellern oder Produkten sucht, wird bereits heute häufig auf Foren geleitet, die mit einem entsprechenden Erkennungssystem versehen sind.

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