Kapitel
Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

Die zentrale Vorschrift, die das Inverkehrbringen von Produkten und deren spezifische Anforderungen regelt, ist § 3 ProdSG. Allerdings hat sich die Begrifflichkeit wesentlich gewandelt, weil es jetzt nicht mehr auf das Inverkehrbringen ankommt, sondern auf das Bereitstellen.

Die Bereitstellung ist jene entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produktes zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der EU im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit. Eine inhaltliche Änderung ist nach dem Willen des Gesetzgebers damit nicht verbunden, sondern lediglich die redaktionelle Anpassung an die Definition der EU-Verordnung 765/2008.

Adressat des ProdSG sind die "Wirtschaftsakteure"

Im Wesentlichen bleibt es bei den Pflichten für denjenigen, der dem Anwendungsbereich des ProdSG unterliegt. Das sind jetzt die sog. „Wirtschaftsakteure“, also der Hersteller, aber auch der Händler, der z. B. die Ware auf dem Markt bereitstellt. Sie müssen beachten, dass Produkte, die einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 ProdSG unterliegen - also solche aus dem EU-weit harmonisierten Bereich - mindestens die Anforderungen der entsprechenden Europäischen Richtlinien erfüllen. Darüber hinaus dürfen die Produkte die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstigen von den Rechtsverordnungen ausgeführten Rechtsgütern bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährden.

Produkte dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden

Damit gilt das Prinzip, dass die Sicherheitsanforderungen von Spezialverordnungen (z. B. Maschinen, Persönliche Schutzausrüstung, Druckgeräte etc.) zu beachten sind. Die Wirtschaftsakteure dürfen diese Sicherheitsanforderungen aber nicht als abschließend betrachten, sondern müssen darüber hinaus eigenständig bewerten, ob die Produkte sicher sind. Im nicht harmonisierten Bereich, also dort, wo keine Rechtsverordnung für Spezialprodukte erlassen worden ist, gilt nach § 3 Abs. 2 ProdSG, dass das Produkt die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden darf. Die Kriterien, die dabei zu berücksichtigen sind, entsprechen den bisherigen Regelungen. Daher fallen die Eigenschaften des Produktes, die Anleitungen für den Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer sowie die Einwirkung auf andere Produkte besonders ins Gewicht.

Normung

Für die technischen Normen hat der Gesetzgeber nunmehr 2 eigene Vorschriften geschaffen, § 4 ProdSG für die harmonisierten technischen Normen, § 5 für die sonstigen Normen und andere technische Spezifikationen.

Herauszustellen ist zunächst, dass selbst harmonisierte Normen kein Pflichtprogramm für die Wirtschaftsakteure sind: Sie können nach § 4 Abs. 1 ProdSG lediglich für die Bewertung, ob ein Produkt den gesetzlichen Vorgaben entspricht, zugrunde gelegt werden. Gleichwohl ist v. a. Herstellern zu empfehlen, die Vorgaben von harmonisierten technischen Normen einzuhalten, auch wenn es keine originäre Verpflichtung ist, denn

  • die Rechtsprechung entwickelt aus dem Normenwesen einen gewissen Mindeststandard, der dem Stand der Technik entsprechen dürfte,

  • bei der Anwendung von harmonisierten Normen verleiht § 4 Abs. 2 ProdSG weiterhin das Vermutungsprivileg, dass das entsprechend der harmonisierten Norm hergestellte Produkt den Anforderungen von § 3 ProdSG - also der Zentralnorm - entspricht.

Des Weiteren enthält § 4 Abs. 3 ProdSG nunmehr eine "Konfliktregelung"

Wenn die Marktüberwachungsbehörden der Auffassung sind, dass eine harmonisierte Norm tatsächlich nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht, kann in einem bestimmten Verfahren ein Unterrichtungssystem bis hin zum zuständigen Bundesressort in Gang gesetzt werden. Dieses ist auch für Wirtschaftsakteure interessant: Sind sie der Ansicht, dass eine harmonisierte Norm nicht den Sicherheitsanforderungen entspricht, können sie ihre zuständige Marktüberwachungsbehörde bitten, diese Norm zu überprüfen.

Sonstige Normen und andere technische Spezifikationen

Für den nicht harmonisierten Bereich enthält § 5 ProdSG eine weitere Vermutungswirkung, nämlich für solche Normen, die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelt worden sind und deren Fundstellen von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben worden sind. Diese "besonderen Normen" entfalten dann eine entsprechende Vermutungswirkung.

Spezielle Anforderungen für Verbraucherprodukte

Nach § 6 Abs. 1 ProdSG sind der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Importeur verpflichtet, beim Bereitstellen eines Verbraucherproduktes auf dem Markt die besonderen Anforderungen in Bezug auf den Verbraucherschutz einzuhalten. Dazu gehört insbesondere

  • sicherzustellen, dass der Verwender die erforderlichen Informationen erhält, um mit dem Verbraucherprodukt entsprechend umzugehen,

  • die Kennzeichnung von Namen und Kontaktanschriften des Herstellers bzw. eines europäischen Ansprechpartners,

  • eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation des Verbraucherproduktes anzubringen.

§ 6 Abs. 3 verpflichtet Hersteller, Bevollmächtigten und Importeur auch zur aktiven Produktbeobachtungspflicht. § 6 Abs. 4 enthält eine Selbstanzeigepflicht für die Fälle, in denen die Wirtschaftsakteure wissen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt. § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG enthält eine entsprechende Verpflichtung für Händler. Damit bleibt es auch mit der Neuregelung des Gesetzes dabei, dass im Bereich der Verbraucherprodukte massive Verpflichtungen bis hin zur präventiven Einschaltung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind.

Schlagworte zum Thema:  Produktsicherheit