CE-Kennzeichnung

CE steht für "Conformité Européenne". Es muss auf allen Produkten angebracht sein, für die ein solches Zeichen aufgrund einer europäischen Richtlinie verlangt wird.

Zunächst verweist § 7 Abs. 1 ProdSG auf die Grundsätze der EG-Verordnung 765/2008 und die dort enthaltenen Grundsätze zur CE-Kennzeichnung. Die CE-Kennzeichnung darf nur durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigen angebracht werden. Die CE-Kennzeichnung wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf keinem anderen Produkt angebracht.

Weitere Grundsätze sind:

  • Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produktes mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt.

  • Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Produktes mit den geltenden Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft, die ihre Anbringung vorschreiben, bescheinigt.

  • Das Anbringen von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf Produkten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Es ist verboten:

  • ein Produkt mit dem CE-Zeichen auf dem Markt bereitzustellen, wenn es keine Rechtsverordnung gibt, die die Verwendung des CE-Kennzeichens erlaubt (fehlerhafte CE-Kennzeichnung),

  • auf das CE-Kennzeichen zu verzichten, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 oder eine andere Rechtsvorschrift die Anbringung vorschreibt (unterlassene Kennzeichnung).

§ 7 Abs. 3 stellt nunmehr klar, dass die CE-Kennzeichnung auf dem Produkt anzubringen ist. Nach den bisherigen Regelungen des GPSG war dies unklar, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, ob das CE-Kennzeichen auf der Verpackung angebracht werden darf. Nunmehr steht fest, es muss auf dem Produkt enthalten sein. Ergänzt wird das CE-Kennzeichen durch die Kennnummer der notifizierten Stelle, wenn eine notifizierte Stelle (vgl. dazu § 2 Nr. 20 ProdSG) in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

Bedeutung des GS-Zeichens gestärkt worden

Das GS-Zeichen kann als tatsächliches Prüfzeichen auch künftig in Deutschland vergeben und genutzt werden. Durch die Schaffung eines eigenen umfangreichen Abschnittes ist die Bedeutung des GS-Zeichens sogar gestärkt worden.

Zuerkennung des GS-Zeichens

Sämtliche verwendungsfertigen Produkte dürfen künftig mit einem GS-Zeichen versehen werden, wenn dieses von einer GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Dies allerdings gilt gemäß § 20 Abs. 2 ProdSG nicht, wenn das verwendungsfertige Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die Anforderung an diese CE-Kennzeichnung mit denen für die Erteilung des GS-Zeichens mindestens gleichwertig ist.

Pflichten der GS-Stelle und Anforderungen an das GS-Zeichen

Das GS-Zeichen darf nur zuerkannt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die in § 21 Abs. 1 ProdSG zusammengefasst sind. Dazu gehören weiterhin:

  • Baumusterprüfung,

  • das Baumuster hält die entsprechenden Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Gewährleistung der Anforderung an Sicherheit und Gesundheit von Personen ein,

  • Vorkehrungen in der Produktion, damit das Baumuster dort in entsprechender Art und Weise umgesetzt wird.

Klarstellend hat die GS-Stelle nunmehr die Kompetenz, erforderliche Maßnahmen beim Kennzeichenmissbrauch einzuleiten und auch sicherzustellen, dass sie die Öffentlichkeit informieren darf, wenn sie entsprechenden Missbrauch feststellt.

Pflichten des Herstellers und des Importeurs

Der wesentliche Pflichtenkatalog für den Hersteller ist nochmals erweitert und klargestellt worden. Gemäß § 22 ProdSG muss der Hersteller zunächst sicherstellen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.

Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur dann verwenden und mit ihm auch werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt worden ist. Es besteht ein Verwendungs- und Werbeverbot, wenn eine solche Bescheinigung durch die GS-Stelle nicht ausgestellt wurde oder aber widerrufen wurde. Die GS-Stelle hat nach § 21 Abs. 5 Satz 4 ProdSG zwischenzeitlich auch die Möglichkeit, die Bescheinigung auszusetzen, also für einen Zeitraum der Überprüfung nicht wirksam erscheinen zu lassen.

Ein Importeur darf ein Produkt, das ein GS-Zeichen trägt, nur dann in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass das Produkt tatsächlich eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 2 ProdSG hat. Er muss diese Prüfungen dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens das Datum der Prüfung, den Namen der GS-Stelle und die Nummer der Bescheinigung enthalten.

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