Tolle Tage: Wie viel närrisches Treiben ist im Betrieb erlaubt?

Kaum ist die Weihnachtsdekoration abgehängt, schmücken Luftballons und bunte Girlanden die Räume. Ab Weiberfastnacht geht es wieder rund. Das närrische Treiben schwappt gerne auch einmal bis in den Betrieb. Dann werden Krawatten abgeschnitten und die Pappnase aus der Schublade geholt. Doch Arbeitssicherheit und Arbeitsverträge setzen der Narretei Grenzen.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) macht darauf aufmerksam, dass es für Karneval, Fasching oder Fasnet – wie immer es auch heißen mag – Verhaltensregeln bei der Arbeit gibt. Was ist erlaubt? Was muss genehmigt werden und was geht gar nicht?

Die Karnevalstage sind zwar tolle aber ganz normale Arbeitstage

Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf freie Karnevalstage. Der Arbeitgeber entscheidet allein, ob er seinen Mitarbeitern einen zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ spendieren will oder ob z. B. der Rosenmontag normaler Arbeitstag ist.

Eine Freistellung kann allerdings auf Grundlage eines Tarifvertrages, einer freiwilligen Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag erfolgen.

Wenn der Chef fürs närrische Treiben nicht freigibt ...

  • kann der Arbeitsnehmer Urlaub beantragen und wenn dieser genehmigt wurde, unbeschwert feiern gehen.
  • kann der Arbeitnehmer Überstunden abfeiern, wenn er die im Betrieb geltenden Vorschriften einhält.

Übrigens: Ein bezahlter Urlaubstag an Rosenmontag kann auch zur „Tradition“ werden. So entschied es das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf, nachdem ein Arbeitgeber drei Jahre lang ohne Einschränkungen seinen Mitarbeitern frei gegeben hatte. Dadurch war ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung entstanden.

Am Arbeitsplatz feiern geht auch ...

aber nur, wenn der Chef dies genehmigt. Er muss zustimmen, ob

  • sich die Beschäftigten kostümieren dürfen,
  • Alkohol konsumiert werden darf,
  • Karnevalsmusik aus dem Radio ertönen oder
  • der Rosenmontagszug im Fernsehen bzw. im Live-Stream angeschaut werden darf.

Grenzen des närrischen Treibens im Betrieb - eine Clownsperücke statt Schutzhelm ist verboten

Beim Feiern ist stets darauf zu achten,

  • dass die Arbeit nicht darunter leidet und die arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllt werden,
  • die Sicherheit am Arbeitsplatz nicht gefährdet wird, z. B. durch übermäßigen Alkoholkonsum oder mangelhafte persönliche Schutzausrüstung.

Betriebsinterne Karnevalsfeiern sind gesetzlich versichert

Feiert der ganze Betrieb, sind alle Beteiligten versichert, wenn bei der Organisation Vorgaben beachten werden, die für Betriebsfeiern gelten.

Ein Hoch auf das Betriebsklima

Zu guter Letzt sei allen Männern empfohlen, an Weiberfasnacht keine oder nur eine wertlose Krawatte zu tragen. Damit lässt sich verhindern, dass es zu einem Rechtsstreit wegen Sachbeschädigung kommt, wenn die Kollegin – schnipp, schnapp – zur Schere greift.

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