Hinweispflicht bei besonders besorgniserregenden Stoffen

Ist in einem Produkt mehr als 0,1 % eines Stoffes der REACH-Kandidatenliste enthalten, besteht eine Informations- und Mitteilungspflicht. Doch die 0,1-%-Bezugsgröße wird in Deutschland anders berechnet als bei der europäischen Chemikalienagentur ECHA.

Ein Fahrrad ist ein Fahrrad, sollte man meinen. Doch ist das Fahrrad eine Einheit oder besteht es aus mehreren Einzelteilen? Es besteht aus Einzelteilen. Der Rahmen aus lackiertem Metall, die Griffe aus Kunststoff, die Reifen aus Gummi. Für jedes Einzelteil lassen sich die Inhaltsstoffe bestimmen. So können Angaben gemacht werden, ob sich in diesen einzelnen Erzeugnissen auch besonders besorgniserregende Stoffe, wie etwa Weichmacher befinden.

Erzeugnisse in REACH - wie groß ist eine Einheit?

Laut dem Leitfaden der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ist es so, dass, wenn ein Fahrrad als Ganzes importiert wird, es als eine Einheit bzw. eine Bezugsgröße angesehen wird.  In Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, Schweden und Norwegen ist das anders. Hier gilt jedes verbaute Teil als Erzeugnis für sich. Für die Informations- und Meldepflicht besonders besorgniserregender Stoffe macht das einen Unterschied.

Welche Stoffe stecken in einem Produkt und sind sie besorgniserregend?

Ein Leitfaden, u. a. der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), gibt Lieferanten von Erzeugnissen Hinweise, wie sie ihrer Informationspflicht nachkommen können. Viele Produkte, ob Computer, Polstermöbel oder Kleidungsstücke, sind aus mehreren Komponenten zusammengesetzt. Da ist es gar nicht so einfach, den Überblick zu behalten. Der Leitfaden enthält viele praktische Beispiele. Er soll in Kürze auf Deutsch erscheinen. Bisher gibt es ihn nur als englische Ausgabe: Guidance for Suppliers of Articles.

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