Gefährdungsbeurteilung Taxifahrer

Taxifahren: Von der Gefährdungsbeurteilung bis zur Betriebsbegehung


Taxifahren: von Gefährdungsbeurteilung bis Betriebsbegehung

Eine Gefährdungsbeurteilung in Taxiunternehmen wird durch das dynamische Arbeitsumfeld auf der Straße und die deshalb ständig wechselnden Gefahrensituationen erschwert. Wie lässt sich dennoch eine effektive Gefährdungsbeurteilung im Taxibetrieb durchführen?

Taxifahrende verbringen nahezu ihre gesamte Arbeitszeit in einer statischen Sitzposition, die äußerst belastend sein kann. Sie können sich zum Ausgleich weniger bewegen als Bürobeschäftigte. Das lange Sitzen kann zu verschiedenen Muskel-Skelett-Erkrankungen wie Nackenversteifungen und -schmerzen, Arthrose und venösen Durchblutungsstörungen führen. Zusätzlich müssen Taxifahrende oft schweres Gepäck der Fahrgäste tragen und bewegen. Nicht selten müssen Koffer von bis zu 20 kg oder mehr in den Kofferraum gehoben und wieder herausgenommen werden.

Herausforderungen für Gefährdungsbeurteilung

Eine Gefährdungsbeurteilung in einem Taxiunternehmen ist daher genauso geboten wie in anderen Arbeitsumgebungen. In einer Fabrik oder einem Büro liegt eine Arbeitsumgebung vor, die sich im Laufe der Zeit selten oder kaum verändert. Dagegen sind Taxifahrende mit einer mobilen Arbeitsumgebung konfrontiert: Baustellen verändern Fahrtrichtungen, Staus die Dauer einer Tour. Neue Risiken lauern durch Fahrzeuge und Fußgänger hinter jeder Ecke. Fahrende müssen in Gegenden fahren, in denen sie vorher noch nie gewesen waren. Nicht selten müssen Taxiwagen ausgetauscht werden, so dass sich der Fahrende auf immer neue Fahr- und Sitzbedingungen einstellen muss. Diese schwer planbare Mobilität bringt zahlreiche variable Faktoren und Risiken mit sich, die für eine Gefährdungsbeurteilung schwer systematisch zu erfassen und zu bewerten sind. Es gibt Fahrende, die sich an Verkehrsregeln halten, vorausschauend fahren und damit das Risiko für sich und andere minimieren. Andere dagegen achten nur auf Zeit und Kundenanzahl. Sie fahren dementsprechend schnell und risikoreich. Damit gefährden sie sich, Kunden und andere Verkehrsteilnehmer.

Neue technische Lösungen

Gefährdungen und Risiken können daher nur in der Zentrale des Taxiunternehmens (Werkstatt, Büro, Sozialräume) vollständig erfasst werden. Dort ist die Gefahrenlage allerdings weitaus geringer als im Stadtverkehr oder auf Autobahnen. Mittels KI-gestützter Dashcams und telematischer Systeme kann das Fahrverhalten in Echtzeit überwacht werden. Dadurch können potenzielle Gefahren in Hinsicht auf Fahrverhalten, Straßenverkehrslage, Kundenbenehmen sowie der Fahrzeugtechnik erkannt und ausgewertet werden. Die Beobachtung in Echtzeit bietet darüber hinaus den Vorteil, dass die Gefährdungsbeurteilung bei Bedarf laufend aktualisiert werden kann.

Regelbetreuung, Poolbetreuung und Betriebsbegehungen

Wie werden Betriebsbegehungen, Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsschutz-Schulungen in einem Taxiunternehmen organisatorisch umgesetzt? Bei Unternehmen ohne feste Betriebsstätte und unter 10 Beschäftigten erfolgt eine Poolbetreuung. Die Schulungen müssen in diesem Kontext einmal pro Jahr erfolgen und finden dann in der Regel in den Räumlichkeiten der Sifa oder eines Betriebsarztes statt. Der Unternehmer hat bei einem derartigen Arrangement den Mitarbeitenden die Teilnahme an diesen Veranstaltungen zu ermöglichen. Bei Unternehmen mit einer festen Betriebsstätte und über 10 Beschäftigten dagegen findet eine Regelbetreuung statt, bei der die Sifa und der Betriebsarzt gewöhnlich die Schulungen in den Geschäfts- bzw. Sozialräumen des Taxiunternehmens abhalten. Auch die Betriebsbegehungen werden vor Ort in den Räumlichkeiten des Taxiunternehmens durchgeführt. Hierbei liegt der Fokus auf der Sicherheit der eingesetzten Wagen. Bei Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden erfolgt die Begehung jährlich. Bei Betrieben ohne feste Geschäftsräumlichkeiten und unter 20 Beschäftigten gilt: Eine Verpflichtung zur Betriebsbegehung besteht nicht, aber oft finden Begehungen anlassbezogen oder im Falle der Unternehmen mit festen Geschäftsräumen alle 2 bis 3 Jahre statt.

Arbeitszeit und Pausen

Ein zentraler Arbeitsschutz-Aspekt ist die Arbeitszeit: Diese sollte täglich maximal 8 Stunden betragen. Eine Verlängerung auf bis zu 10 Stunden ist möglich, soweit die durchschnittliche Arbeitszeit 8 und die durchschnittlich wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Der gesetzlich zulässige Ausgleichszeitraum für diese werktägliche Mehrarbeit beträgt 24 Wochen oder 6 Monate. Für Nachtfahrende verkürzt er sich auf 4 Wochen oder einen Kalendermonat. Überschreitet ein Fahrender 8 Stunden, muss das Taxiunternehmen dies dokumentieren und die Aufzeichnungen darüber mind. 2 Jahre in Papierform und/oder in digitaler Form aufbewahren. Ab 6 Stunden Arbeitszeit hat ein Fahrender Anspruch auf eine Pause von mindestens 30 Minuten. Diese Pausen müssen im Vorfeld vereinbart werden und haben in einem bestimmten Zeitfenster zu erfolgen. Dabei steht dem Fahrenden seine Pausenzeit zur freien Verfügung. Sie darf vom Arbeitgeber nicht als „Bereitschaftsdienst“ missbraucht werden, in dem der Fahrende quasi auf Standby für einen potenziell hereineinkommenden Auftrag steht.


Schlagworte zum Thema:  Gefährdungsbeurteilung , Arbeitsschutz
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