Haut und Augen sind gefährdet
Das Sozialgericht Aachen hat bei einem Dachdecker sonnenbedingten Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt. Das Gericht sieht einen eindeutigen Zusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung und den bösartigen Hautveränderungen, die sich bei dem Dachdecker entwickelt hatten.
Der Mann hatte rund 40 Jahre seinen Beruf im Freien ausgeführt. Bei den Arbeiten auf den Dächern war er zum Teil ungeschützt der Sonne ausgesetzt. Wissenschaftliche Studien belegen, dass UV-Strahlen der Sonne ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellen.
So genannte „Wie-Berufskrankheit“
Die Berufsgenossenschaft hatte den Fall zuvor als Berufskrankheit abgelehnt, da es bisher keine entsprechende Berufskrankheit im Verordnungskatalog gibt. Die Richter sahen aber in dem konkreten Fall des Dachdeckers einen Ausnahmetatbestand, der eine Anerkennung als so genannte „Wie-Berufskrankheit“ rechtfertige. (Urteil vom 16.03.2012, S 6 U 63/10).
Bei Arbeiten im Freien: Hautschutz
Das Beispiel zeigt, wie wichtig vorbeugende Schutzmaßnahmen sind. Bei Arbeiten im Freien zählen dazu:
- Die Haut gegen Sonneneinstrahlung schützen
- mit Sonnenhut,
- Kleidung und
- Sonnencreme.
Vorbeugende Schutzmaßnahmen auch für die Augen
Aber auch die Augen brauchen Schutz vor zu viel Sonnelicht. Hier sollte es eine Sonnenbrille mit hohem UV-Schutz sein.
Bei Gartenarbeiten reicht die Sonnenbrille aber nicht immer aus. Wenn Zweige oder Äste ins Gesicht schlagen, drohen Augenverletzungen. Bei Arbeiten mit dem Freischneider oder dem Rasentrimmer können sogar kleine Steine aufgewirbelt werden.
Die Schutzbrillen für Gärtner sind deshalb mit dem Buchstaben "F" oder "S" auf Brillengestell oder Bügel gekennzeichnet. „F“ weist darauf hin, dass die Brille einem Stoß mit geringer Energie standhält. S bedeutet eine erhöhte mechanische Festigkeit.
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