Gesundheitsschutz: Gibt es ein Rauchverbot am Arbeitsplatz?

Rauchen am Arbeitsplatz war jahrzehntelang Thema für hitzige Diskussionen. Inzwischen haben gesetzliche Regeln den Nichtraucherschutz zur Pflicht gemacht. Trotzdem haben auch Raucher Rechte, die jeder Arbeitgeber berücksichtigen sollte.

Wo Brand- oder Explosionsgefahr herrscht bzw. wo die Hygiene den Verzicht auf die Zigarette erforderlich macht, muss der Arbeitgeber heute wie damals ein Rauchverbot aussprechen und durch eine Kennzeichnung deutlich machen. Die Belegschaft sollte aber auch über die Vorgaben des ganz normalen Nichtraucherschutzes informiert werden – am besten über mehrere Kanäle: mit gedruckten Aushängen am Schwarzen Brett, im Intranet oder per E-Mail an alle Beschäftigten.

Was sagt die Arbeitsstättenverordnung über das Rauchverbot am Arbeitsplatz?

Gesetzliche Vorgaben zum Rauchen am Arbeitsplatz sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fixiert und damit Bundesrecht. Arbeitgeber sind verpflichtet, „die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.“ Das Interesse der Nichtraucher an einer rauchfreien Arbeitsumgebung hat also Priorität.

In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen. Hier gilt Landesrecht, das in einigen Bundesländern das Rauchen in speziellen Raucherbereichen etwa in Gaststätten erlaubt, in anderen nicht. In diesen Raucherbereichen sind Beschäftigte dem Tabakrauch ausgesetzt!

Allerdings haben auch Raucher ein Recht auf die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Arbeitgeber sollten der rauchenden Belegschaft möglichst entgegenkommen und ihnen geschützte und überdachte Freiflächen auf dem Betriebsgelände oder Balkone und Terrassen zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stellen.

Betriebsvereinbarung zum Thema Rauchen?

Im Sinne des Betriebsfriedens kann es sinnvoll sein, das Thema Rauchen in einer Betriebsvereinbarung zu regeln – sofern es einen Betriebsrat gibt. Obwohl ein totales Rauchverbot für den Gesundheitsschutz ideal wäre, sollte eine Betriebsvereinbarung die Belange der Raucher nicht ausklammern. Besser ist es, auf ausgewiesene Raucherbereiche zu verweisen und noch einmal an das allgemeine Rauchverbot zu erinnern.

Arbeitnehmer, die gegen diese Vereinbarung verstoßen und z. B. in Arbeitsräumen rauchen, müssen mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung rechnen. Bei mehrfachen Verstößen gegen den Nichtraucherschutz ist sogar eine verhaltensbedingte Kündigung des Rauchers oder sogar eine fristlose Entlassung möglich.

Theoretisch könnte man in einer Betriebsvereinbarung auch fixieren, dass das Rauchen überall im Betrieb erlaubt ist. Weil das aber dem gesetzlichen Nichtraucherschutz widerspricht, wäre diese Regelung nicht zulässig. Beteiligte Arbeitgeber würden sich eines Verstoßes gegen elementare Vorschriften des betrieblichen Gesundheitsschutzes schuldig machen und müssten ggf. mit rechtlichen Konsequenzen, etwa Bußgeldern, rechnen.

Tipp: Auch bei einer Betriebsvereinbarung macht der Ton die Musik. Arbeitgeber und Betriebsrat können Formulierungen finden, die die Rechte der Nichtraucher klarstellen, aber auch Verständnis für die Raucher zeigen. Entscheidend ist, dass Gesundheitsschutz das oberste Ziel ist.

Was tun, wenn der Chef am Arbeitsplatz raucht?

Nicht immer sind Führungskräfte Vorbilder in Sachen Gesundheitsschutz. Wenn der Chef sich immer wieder eine Zigarette, Zigarre oder Pfeife schmecken lässt, sind die Mitarbeiter zurecht verärgert und stellen sich die Frage „Darf der das?“

Rein rechtlich muss sich auch die Führungsriege an die Pflicht zum Nichtraucherschutz halten. Aufgrund ihrer Garantenpflicht müssen Vorgesetzte zudem besondere Fürsorge für Gesundheit und Leben der Beschäftigten treffen. Im Klartext: Auch der Chef darf am Arbeitsplatz nicht rauchen.

Für die Mitarbeiter, die im blauen Dunst schmoren müssen, ergibt sich trotzdem ein Dilemma. Zwar können sie, juristisch betrachtet, kurzzeitig die Leistung bei gleichzeitiger Lohnfortzahlung verweigern. Auch könnten sie den Verstoß des Vorgesetzten bei der zuständigen Berufsgenossenschaft melden oder sofort kündigen.

In der Praxis dürften es nur wenige Arbeitnehmer auf eine solche Konfrontation ankommen lassen, egal ob mit oder ohne anwaltliche Unterstützung. Wer das gute Verhältnis zum Vorgesetzten erhalten möchte, wird ihn womöglich gemeinsam mit dem Betriebsrat auf das Problem ansprechen und hoffen, dass es zu einer einvernehmlichen Lösung kommt.

Gilt der Nichtraucherschutz auch bei E-Zigaretten?

Dass das Dampfen von E-Zigaretten nicht unbedingt gesünder ist als Rauchen, ist inzwischen allgemein bekannt. Bedeutet das, dass die Vorschriften zum Nichtraucherschutz  aus der Arbeitsstättenverordnung auch für das Dampfen am Arbeitsplatz gelten?

Juristisch betrachtet ist das nicht der Fall, denn die Ausführungen beziehen sich auf Tabakrauch. Rauchen aber setzt das Verbrennen von (vorwiegend pflanzlichen) Tabakprodukten voraus. Bei E-Zigaretten dagegen Chemikalien. Ein weiterer wichtiger Unterschied: Bislang ist noch unklar, ob das Dampfen einer E-Zigarette ähnlich negative Auswirkungen auf Personen in der direkten Umgebung hat wie das Passivrauchen.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss das Dampfen von E-Zigaretten nicht verbieten. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung aber könnten Betriebsrat und Arbeitgeber entscheiden, dass man die E-Zigarette der herkömmlichen Zigarette gleichstellt und verbietet.

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