Das ist neu bei ASR A2.2 und ASR A2.3

2025 wurden Änderungen an der ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ vorgenommen. Die überarbeiteten Brandschutzregeln betreffen vor allem Brandschutzhelfer, Wandhydranten, automatische Löschanlagen sowie Alarmierungs- und Evakuierungsmaßnahmen. Auch bei der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ gab es eine wichtige Änderung.

Die Technische Regel „ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Die ASR A2.2 umfasst von der richtigen Platzierung und Kennzeichnung von Feuerlöschern bis hin zur Ausbildung von Brandschutzhelfern sämtliche Bereiche und Angelegenheiten, die für eine umfassende und effektive Brandbekämpfung und -prävention in Unternehmen und Einrichtungen notwendig sind. Arbeitgeber brauchen die Vorgaben der ASR nicht unbedingt 1:1 einzuhalten. Sie müssen stattdessen aber eigene Schutzmaßnahmen umsetzen, die das gleiche Schutzniveau, wie es von der ASR gefordert wird, für ihre Belegschaften sicherstellen.

Dritte Überarbeitung seit 2018

Die ASR A2.2 wurde 2018 vollständig neu gefasst. In den Jahren 2021 und 2022 gab es zwei Überarbeitungen dieser Version. Die aktuelle Fassung mit allen neuen Änderungen wurde im Mai 2025 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht. Was ist neu? Die Änderungen umfassen insbesondere die Themen Brandschutzhelfer, Wandhydranten, automatische Löschanlagen sowie die Alarmierungs- und Evakuierungsstrategien.

Brandschutzhelfer und Brandschutzbeauftragte

Ein Brandschutzbeauftragter plant und überwacht die Brandschutzorganisation- und -strategien eines Unternehmens. Der Brandschutzhelfer dagegen, der sich aus der Belegschaft des Unternehmens rekrutiert, wird im Notfall vor Anrücken der Feuerwehr eingesetzt, um z. B. gerade ausgebrochene Brände einzudämmen oder Menschen aus dem Gebäude oder dem Betriebsgelände zu evakuieren. Die ASR A2.2 fordert eine angemessene Anzahl an Brandschutzhelfern in einem Unternehmen. In Bürogebäuden sollen dies beispielsweise 5 % aller Beschäftigten sein. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können seit der Neufassung der ASR im Jahr 2018 direkt als Brandschutzhelfer eingesetzt werden. Voraussetzungen dafür sind, dass ihre Grundausbildung eine praktische Feuerlöscher-Unterweisung beinhaltete und die Beschäftigten mit den spezifischen Gegebenheiten vor Ort im Betrieb oder Einrichtung vertraut sind. In der neuen ASR-Version wurde das Intervall für die Auffrischung der Brandschutzhelferausbildung nun von einer bislang unbestimmten Frist auf ein „praxisbewährtes Intervall“ von 2 bis 5 Jahren festgelegt. Sowohl das genaue Intervall als auch der Zeitpunkt der Auffrischung muss auf Basis einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung konkreter bestimmt werden. Zum Brandschutzbeauftragten gibt es lediglich eine formale Änderung in der neuen ASR-Version. Die Begriffsbestimmung bzw. Definition seiner Position und Rolle, die bislang eigenständig im Abschnitt 7.4 behandelt wurde, wurde gestrichen. Die diesbezüglichen Informationen wurden stattdessen in den Abschnitt 7.1 „Organisatorische Brandschutzmaßnahmen" aufgenommen.

Änderung ASR A2.3: Optische Sicherheitsleitsysteme

Letztgenannte Punkte sind aber in erster Linie Gegenstand der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“. Für sie gibt es seit November 2024 eine weitere wichtige Änderung. Neu eingeführt wurden Anforderungen an dynamische, optische Sicherheitsleitsysteme, die in gefährlichen Situationen die Orientierung erleichtern sollen und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen müssen. Für bestehende Sicherheitsbeleuchtungen gelten aber Übergangsregelungen. Diese dürfen weiter genutzt werden, sofern die Bauanträge vor dem 30. April 2025 gestellt oder der Bau bis zu diesem Datum abgeschlossen wurde. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass die Sicherheitsbeleuchtungen entlang ihrer Fluchtwege und in den Notausgängen den neuen Vorgaben entsprechen.


Schlagworte zum Thema:  Brandschutz , Arbeitsschutz
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