Corona: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln gelten auch für Geimpfte

Die Inzidenzzahlen sinken. Doch die Corona-Pandemie ist noch nicht zu Ende. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt noch mindestens bis Ende Juni.

Masken im Freien? Werden wohl schon bald nur noch in Ausnahmefällen Pflicht sein. Auch andere Lockerungen zum Infektionsschutz, vor allem für Geimpfte, werden in der Bevölkerung und von Politikern diskutiert. Doch solange in Deutschland noch die so genannte epidemische Lage gilt, richten sich die Arbeitsschutzmaßnahmen daran aus.

Führen Sie Gefährdungsbeurteilungen je nach Infektionsgeschehen durch

Die Grundlage für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes ist auch während der Pandemie die Gefährdungsbeurteilung. Verschärft sich die Lage, kann es erforderlich sein, eine neue Beurteilung vorzunehmen. Es kann aber Sinn machen Maßnahmen zu hinterfragen, wenn die Infektionsgefahr z. B. sinkt.

Erhöhter Gesundheitsschutz ist weiterhin notwendig

Da bisher noch nicht alle geimpft sind, ist ein erhöhter Gesundheitsschutz weiterhin notwendig. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) hat dazu aufgrund aktueller Erkenntnisse Folgendes festgestellt:

  • Eine Impfung gegen SARS-CoV-2 bietet einen sehr hohen, wenn auch keinen 100-prozentigen Schutz.
  • Trotz Impfung besteht die Möglichkeit der Infektion.
  • Es ist bisher nicht bekannt, ob die Impfungen gegen alle Virusvarianten einen gleich hohen Schutz bieten.
  • Es ist davon auszugehen, dass auch Geimpfte das Virus weitergeben können.

Arbeitgeber kennt den Impfstatus seiner Beschäftigten nicht

Bei den Überlegungen zum betrieblichen Arbeitsschutz ist zu bedenken, dass ...

  • Beschäftigte nicht verpflichtet sind, ihrem Arbeitgeber ihren Impfstatus mitzuteilen.
  • Betriebsärzte dürfen keine Auskunft über den Impfstatus der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber weitergeben.

Alle Maßnahmen gelten auch für Geimpfte

Für den betrieblichen Arbeitsschutz bedeutet das, dass ...

  • die Hygieneregeln weiterhin für alle gelten, also auch für geimpfte Beschäftigte.
  • der Arbeitgeber immer noch entsprechende Maßnahmen vorhalten, anwenden bzw. den Beschäftigten ermöglichen muss.
  • die Beschäftigten – unabhängig von ihrem Impfstatus – die Maßnahmen zu befolgen und anzuwenden haben.

Beim Infektionsschutz kann es sich um technische Maßnahmen wie Trennwände, organisatorische Maßnahmen wie Personenbegrenzung in Räumen oder eine Maskenpflicht handeln. Die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung bietet Spielraum für Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie können je nach Infektionsgefährdung im Betrieb angepasst werden.

Erst nach der Pandemie kann sich der Arbeitsschutz normalisieren

Der Ausschuss für Arbeitsmedizin geht davon aus, dass sich der Arbeitsschutz nach Ende der epidemischen Lage wieder „normalisiert“.

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