Betriebliches Gesundheitsmanagement: Ein Fall für den Betriebsrat

Betriebliches Gesundheitsmanagement dient dem Betrieb und der Belegschaft. Deshalb kann der Betriebsrat sein Initiativrecht nutzen, damit die entsprechenden Maßnahmen eingerichtet werden. Für den Erfolg ist eine enge Zusammenarbeit mit der Unternehmensleitung notwendig.

Beim Betrieblichen Gesundheitsmanagement (BGM) handelt es sich um einen ganzheitlichen Ansatz. Sowohl räumliche als auch körperliche Bedingungen am Arbeitsplatz werden betrachtet, aber auch mögliche psychische Belastungen etwa durch fehlerhafte Organisation oder mangelhaftes Führungsverhalten. Organisiert wird das BGM im Unternehmen durch den Gesundheitszirkel. Er setzt sich zusammen aus Arbeitgeber, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragten, Krankenkassen und dem Betriebsrat.

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Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates bei organisatorischen oder personellen Veränderungen

Je nach Maßnahme ist es notwendig, dass der Betriebsrat an der Entscheidung beteiligt ist, etwa wenn es um organisatorische oder personelle Veränderungen geht. Diese können notwendig sein, damit Maßnahmen sowohl einen Nutzen für die Beschäftigten haben, als auch einen wirtschaftlichen Mehrwert für das Unternehmen.

Kosten fließen an andere Stelle mehrfach wieder zurück

Ein Betriebliches Gesundheitsmanagement muss gut geplant sein, denn es kostet Geld. Doch die Investitionen rechnen sich, wie Studien zum "Return on Investment" u. a. der Krankenkassen zeigen. So bewirken BGM-Maßnahmen z. B.

  • eine höhere Produktivität,

  • weniger und kürzere Arbeitsunfähigkeiten der Beschäftigten
,
  • eine Steigerung der Motivation der Arbeitnehmer sowie
  • eine engere Bindung an das Unternehmen.


Mehr Informationen zur Rolle des Betriebsrats

Mehr Informationen zum Thema finden Sie im Fachbeitrag Betriebliche Mitbestimmung im Arbeitsschutz im neuen Haufe Betriebliches Gesundheitsmanagement Office.