Für die sichere Verwendung (Betrieb) Winden sind die Festlegungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu beachten, insbesondere Anhang 1 Abschnitt 2 "Besondere Vorschriften für die Verwendung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten".
Eine Spezifizierung der Betriebsvorschriften enthält Abschnitt IV "Betrieb" der DGUV-V 54 "Winden, Hub- und Zuggeräte".
Dort sind u. a. die folgenden Themen geregelt:
- Anforderungen an Personen, Beauftragung,
- Betriebsanleitung, Betriebsanweisung,
- Aufstellung, Befestigung,
- zulässige Belastung,
- Prüfung vor Arbeitsbeginn,
- Feststellung und Beseitigung von Mängeln,
- Anschlagen der Last,
- Einleiten der Lastbewegung,
- Unterbrechen des Kraftflusses,
- Verlassen des Steuerstandes von unter Last stehenden Geräten,
- Personentransport,
- Anforderungen an Geräte, abhängig von der Verwendungsart,
- Anfahren von Notendhalteinrichtungen
- zusätzliche Bestimmungen für Trommelwinden,
- Ablauf der theoretischen Nutzungsdauer von Geräten.
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