Sie überlegen: Wenn wir doch nur sicher sein könnten, dass unser Kandidat

  • "trocken" ist und
  • "trocken" bleibt.

Sie werden jetzt möglicherweise vorschlagen, regelmäßig den Atemalkohol zu kontrollieren ("blasen lassen"). Korrekterweise müssten Sie bei Arbeitsbeginn und bei Arbeitsende testen. Und um sicher zu sein, müssten Sie jeden Tag testen. Das ist machbar, aber aufwendig und für alle Beteiligten unerfreulich.

Außerdem stoßen wir auf eine weitere Schwierigkeit: Der Arbeitgeber hat ein Recht darauf, dass Beschäftigte am Arbeitsplatz "sauber" sind: Beschäftigte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können, so sagt es § 15 Abs. 2 DGUV-V 1. Der Arbeitgeber hat jedoch kein Anrecht auf eine Abstinenzzusage von Beschäftigten für die (Lebens-)Zeit jenseits des Arbeitsplatzes.

Um einen Ausweg aus dieser Problemlage zu finden, sollte frühzeitig der Betriebsarzt hinzugezogen werden. Welche Aufgabe hat der Betriebsarzt in dieser Situation? Er ist Ansprechpartner für den Mitarbeiter; seine Position lautet: "Ich kann Ihnen helfen, Ihren Arbeitsplatz zu retten bzw. wiederzubekommen". Achtung: Der Betriebsarzt ist nicht der "Alkoholikerjäger" im Betrieb! Er muss als Unterstützer auftreten, und zwar als Unterstützer für alle Beteiligten. Es gilt, das Problem vernünftig zu lösen. Dabei sollten nach Möglichkeit keine Verlierer entstehen.

Der Betriebsarzt wird in einem (selbstverständlich vertraulichen) Vier-Augen-Gespräch mit dem Betroffenen klären, ob dieser im Laufe der Therapie eine Abstinenzentscheidung getroffen hat. Die Frage nach der Abstinenz wird normalerweise im Laufe der Therapie jedem Erkrankten gestellt. Die Entscheidung für die Abstinenz ist nicht zwingend, jedoch ist aus suchttherapeutischer Sicht eine klare Abstinenzentscheidung eine deutlich bessere Grundlage, nicht mehr in das Suchtverhalten zurückzufallen. Ist dies nicht der Fall, wird der Betriebsarzt wohl eher vom Einsatz bei gefahrgeneigten Tätigkeiten abraten. Hat jedoch der Beschäftigte eine Abstinenzentscheidung getroffen, dann liegt es nahe, ihn mit dem Angebot eines Abstinenzkotrollprogramms zu unterstützen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge