§ 2 Abs. 2 BaustellV fordert, dass eine Vorankündigung immer erfolgen muss, wenn auf einer Baustelle

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Gleichzeitig tätig werden heißt, dass planmäßig mind. 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mind. einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten ausführen. Ein Personentag umfasst die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht (8 Stunden).

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