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Vorankündigung

Dipl.-Ing. Matthias Glawe
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Zusammenfassung

 
Begriff

Die Vorankündigung ist ein Dokument, dass der jeweils zuständigen Behörde übermittelt und auf der Baustelle ausgehängt wird, um u. a. über Art, Lage, Beginn und Dauer des Bauvorhabens zu informieren. Außerdem werden die nach Baustellenverordnung wesentlichen Baubeteiligten bekannt gegeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Pflicht zur Erstellung und Übermittlung der Vorankündigung resultiert aus § 2 Abs. 2 Baustellenverordnung (BaustellV). Weitere Erläuterungen zur Vorankündigung enthält die RAB 10 "Begriffsbestimmungen".

1 Verantwortung

Der Bauherr oder ein von ihm nach § 4 BaustellV beauftragter Dritter ist verantwortlich dafür, dass die Vorankündigung der zuständigen Behörde übermittelt und sichtbar auf der Baustelle angebracht wird. Im Rahmen der Ersten Verordnung zur Änderung der Baustellenverordnung (BGBl. 2023 I Nr. 1 vom 4.1.2023) wurde hierfür eine neue Bezeichnungsform gewählt: "der nach § 4 Verantwortliche".

2 Auslösekriterien

§ 2 Abs. 2 BaustellV fordert, dass eine Vorankündigung immer erfolgen muss, wenn auf einer Baustelle

  • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
  • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.

Gleichzeitig tätig werden heißt, dass planmäßig mind. 21 Beschäftigte auf der Baustelle über eine Dauer von mind. einer Arbeitsschicht zur selben Zeit Arbeiten ausführen. Ein Personentag umfasst die Arbeitsleistung einer Person über eine Arbeitsschicht (8 Stunden).

3 Fristen

Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle der zuständigen Behörde zu übermitteln. "Die Einrichtung der Baustelle im Sinne der BaustellV beginnt mit den wesentlichen vorbereitenden Arbeiten am Ort des Bauvorhabens, die unmittelbar vor dessen Durchführung erfo...

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