Regel Nr. 5 bezieht sich auf den Bereich "Sichere und gesundheitsgerechte Maschinen, Produktionsanlagen, technische Ausrüstung, Arbeitsplatzgestaltung und auch persönliche Schutzausrüstung", also auf die sog. Verhältnisprävention. Am besten ist es, Risiken für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz bereits bei der Anlagenplanung und bei der Neuanschaffung zu berücksichtigen und möglichst durch Auswahl geeigneter Technik zu vermeiden oder die erforderliche Sicherheitstechnik von vornherein vorzusehen. Zu berücksichtigen ist auch die Rangfolge der Schutzmaßnahmen: technische Lösungen sind organisatorischen Lösungen überlegen. Als letztes Mittel kommen persönliche Maßnahmen, z. B. die Bereitstellung von PSA, in Betracht. Regel Nr. 5 geht aber auch davon aus, dass hin und wieder Kompromisse bei sicherheitstechnischen Lösungen gefunden werden müssen, weil technische Lösungen mit hohen Investitionen verbunden sein können. Kompromisse können aber nur eingegangen werden, wenn gleichwertige organisatorische oder persönliche Schutzmaßnahmen greifen.

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