Nach § 75 Abs. 3 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über:

  • Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten als Arbeitnehmer,
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsbeschädigungen,
  • Gestaltung der Arbeitsplätze.

Hinsichtlich der Aufgabenstellungen kann ansonsten auf die entsprechenden Ausführungen für Betriebsräte (Abschn. 1.1.1) verwiesen werden.

Auf Länderebene gelten darüber hinaus die Regelungen in den jeweiligen Personalvertretungsgesetzen.

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