Die Aufgaben der Betriebsräte sind im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verstreut und wenig übersichtlich angeordnet. Die Mitbestimmung des Betriebsrats im Rahmen der sozialen Angelegenheiten umfasst auch die Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Die zentrale Norm in diesem Kontext ist § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Danach gilt: Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in 2 Entscheidungen aus den Jahren 2002 und 2004 bereits festgestellt hat, ist es der Zweck dieses Mitbestimmungsrechtes, durch die Beteiligung des Betriebsrats eine möglichst hohe Effizienz des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.[1]

§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte des BR in diesem Bereich abschließend.[2]

Im Bereich der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes finden noch zusätzliche Vorschriften Beachtung, durch die das Thema "Arbeitsschutz" mittelbar angesprochen wird. So steht dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer zu.[3]

Ergeben sich aus den Normen des Arbeitsschutzes weitergehende Regelungsnotwendigkeiten besteht ein Mitbestimmungsanspruch des BR nur in dem Umfang, wie für diese Normen auch ganz spezifische Mitbestimmungsregelungen bestehen. Beispielhaft zu nennen sind hier Arbeitszeitregelungen im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Die §§ 90 und 91 BetrVG geben dem Betriebsrat Mitbestimmungsrechte bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung. Der Betriebsrat muss zudem die Einhaltung des ArbSchG überwachen.

[2] Wlotzke/Preis/Kreft, BetrVG, Betriebsverfassungsgesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 87 Rdnr. 13; Wiese u. a., Betriebsverfassungsgesetz, Gemeinschaftskommentar, 9. Aufl. 2010, § 87 Rdnr. 350.

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