Für die zu betrachtenden Arbeiten sind die dabei auftretenden Gefährdungen zu ermitteln. Dabei spielen insbesondere diejenigen Gefährdungen eine Rolle, für die während der Errichtung oder Änderung Maßnahmen vorgesehenen worden sind (z. B. Absturzgefährdung an Dachrändern) oder die später auch Auswirkungen auf in der Nähe tätige Personen haben (z. B. Gefährdung durch herabfallende Teile bei Instandhaltungsarbeiten an Installationen unterhalb der Raumdecken).

Während der Planung der Ausführung der baulichen Anlage sind Gefährdungen, die sich durch die Verwendung besonderer Arbeitsverfahren,- mittel oder -stoffe in Verantwortung des späteren Arbeitgebers ergeben, nicht planbar und können somit in der Unterlage keine Berücksichtigung finden.

 
Achtung

Gefährdungsbeurteilung vs. Unterlage für spätere Arbeiten

Die Ermittlung der Gefährdungen im Rahmen der Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten ersetzt in keinem Fall die Gefährdungsbeurteilung des späteren Arbeitgebers nach Arbeitsschutzgesetz. Vielmehr soll die Unterlage dem späteren Arbeitgeber aufzeigen, welche Verfahren für die sichere Durchführung der Arbeiten zugrunde gelegt und welche Schutzmaßnahmen an der baulichen Anlage bereits geplant und realisiert wurden.

Damit sollen Improvisationen und Informationsdefizite und dadurch bedingte Störungen, Sachschäden und Unfälle vermieden werden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 5 ArbSchG, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, bleibt von der Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten unberührt.

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