Gefährdungsbeurteilung

Vor der Aufnahme von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Berücksichtigen muss er dabei

  • die gefährlichen Eigenschaften der Produkte,
  • die Informationen des Herstellers (z. B. Sicherheitsdatenblatt),
  • Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung der Aufnahme durch Einatmen und des Hautkontaktes,
  • physikalisch-chemische Wirkung der Produkte,
  • Möglichkeit von Ersatzprodukten,
  • Arbeitsbedingungen und Arbeitsverfahren einschließlich der Arbeitsmittel und Produktmenge,
  • Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte,
  • Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und
  • Ergebnisse durchgeführter arbeitsmedizinischer Vorsorge.

Das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung muss er schriftlich festhalten. Unterstützung liefert z. B. das Programm "WINGIS online"[1]. Die Informationen zu den Produkten liefern die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bei Tätigkeiten mit Isocyanaten muss vor Aufnahme der Tätigkeiten und in regelmäßigen Abständen eine arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend des ehemaligen Grundsatzes G27 "Isocyanate" durchgeführt werden, wenn ein regelmäßiger Hautkontakt zu Isocyanaten nicht vermieden werden kann oder die Luftkonzentration von 0,05 mg/m³ überschritten wird. Dabei werden die Beschäftigten noch einmal ausführlich über die Problematik informiert. Zudem können Erkrankungen schon im Frühstadium erkannt werden.

Sollen die Produkte gespritzt werden, ist Atemschutz erforderlich. Die betroffenen Mitarbeitenden müssen zusätzlich belegen, dass sie für das Tragen von Atemschutz geeignet sind.

Viele lösemittelhaltige Polyurethan-Systeme enthalten Xylol. Personen, die damit Umgang haben, muss eine spezifische arbeitsmedizinische Vorsorge entsprechend des ehemaligen Grundsatzes G29 "Benzolhomologe" angeboten werden. Wird der Grenzwert nicht eingehalten oder besteht Hautkontakt, ist die arbeitsmedizinische Vorsorge regelmäßig zu veranlassen.

Biomonitoring

Als hilfreiches Mittel der Gefährdungsbeurteilung hat sich das Biomonitoring erwiesen. Dabei wird der Urin auf Isocyanate und Metaboliten untersucht. Da man bei allen Diisocyanaten davon ausgeht, dass diese auch über die Haut aufgenommen werden, zeigt das Ergebnis die Summe der inhalativen und der dermalen Aufnahme. Bei der Analyse erfolgt ein saurer Aufschluss, bei dem sowohl die Isocyanate als auch die Metaboliten zum Amin umgesetzt werden. Die Amine entstehen aber erst durch den Aufschluss und sind so nicht im Urin enthalten. Dies muss bedacht werden, da das zum MDI korrespondierende Amin 4,4'-Diaminodiphenylmethan krebserzeugend Kategorie 1B ist.

Die Ergebnisse können anhand der Kriterien in Tab. 4 beurteilt werden:

 
Isocyanat Parameter Grenzwert Quelle
HDI Hexamethylendiamin 15 µ/g Kreatinin BAT, TRGS 903
MDI 4,4-Diaminodiphenylmethan 10 µ/l BLW, MAK-Kommission
TDI Diaminotoluol 5 µg/g Kreatinin BEI, ACGIH (Vereinigte Staaten)

Tab. 4: Kriterien für das Biomonitoring von Isocyanaten

Betriebsanweisung und Unterweisung

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten und danach in regelmäßigen Abständen unterwiesen werden. Inhalte der Unterweisung sind

  • die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe und die davon ausgehenden Gesundheitsgefahren,
  • Informationen zu Hygienemaßnahmen,
  • Maßnahmen zur Verhütung einer Exposition,
  • Informationen zum Tragen und Benutzen von Schutzausrüstungen und Schutzkleidung.

Grundlage der Unterweisung ist die Betriebsanweisung. Diese muss den Beschäftigten in verständlicher Form und in den Sprachen der Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden.

Für Polyurethanharz-Systeme sind GISCODE-Produktgruppen erstellt worden, in die viele isocyanathaltige Produkte eingruppiert werden können (vgl. Tab. 2). Für diese Gruppen stehen im Programm "WINGIS online"[2] Betriebsanweisungen in unterschiedlichen Sprachen zur Verfügung.

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