Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) muss der Arbeitgeber ermitteln, ob z. B.
- Oberflächen bzw. Bodenbeläge geeignet und unbeschädigt sind;
- Treppen, Leitern oder Gerüste sicher sind;
- Gefahren ausreichend gekennzeichnet sind;
- geeignete Schuhe – evtl. als Teil der persönlichen Schutzausrüstung – getragen werden.
Der Arbeitgeber kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit beauftragen, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (s. § 7 ArbSchG). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann bei Neu- und Umbauten auch den ausführenden Architekten bzw. Bauunternehmer beraten.
Der Arbeitgeber ist auf die Mitarbeit seiner Beschäftigten angewiesen. Ihre Aufgabe ist es, erkannte Mängel entweder selbst zu beheben oder falls dies nicht möglich ist, ihrem Vorgesetzten zu melden (§ 16 ArbSchG). Ziel ist immer, Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen (§ 4 ArbSchG). Die nachfolgend aufgeführten Ursachen und Maßnahmen zu Stolpern und Stürzen gelten auch für Rutschunfälle, da Stolpern, Rutschen und Stürzen (SRS) im Bereich der Arbeitssicherheit gemeinsam betrachtet wird.
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