Die ermittelte Exposition ist im Hinblick auf die Gefährdung der Beschäftigten zu beurteilen. Dabei ist die Exposition gegenüber den verschiedenen bei den Tätigkeiten vorkommenden Gefahrstoffen zu berücksichtigen. Richtschnur zur Einschätzung der Exposition sind die AGW und Beurteilungsmaßstäbe (siehe Abschn. 1.4).

Anhand der Beurteilung der Exposition wird die Wirksamkeit bereits ergriffener Schutzmaßnahmen überprüft und das Erfordernis weiterer Schutzmaßnahmen ermittelt.

Das Minimierungsgebot ist eingehalten, wenn

  • die AGW (z. B. für A-Staub von 1,25 mg/m³ und E-Staub von 10 mg/m³) und Beurteilungsmaßstäbe (z. B. für Quarz von 0,05 mg/m³) unterschritten sind,
  • die Maßnahmen nach Anhang I Nummer 2.3 GefStoffV umgesetzt sind,
  • die branchenüblichen Betriebs- und Verfahrensweisen umgesetzt sind und
  • weitere Maßnahmen keine signifikante Expositionsminderungen erbringen würden.

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