Begriff

Das Sicherheitsdatenblatt ist die zentrale Informationsquelle für den gewerblichen Anwender gefährlicher Stoffe und Gemische. Es muss v. a. Angaben darüber enthalten, um welchen Gefahrstoff es sich handelt, welche Gefährdungen bestehen und welche Maßnahmen geeignet sind, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Inhalt und Struktur legt die REACH-Verordnung fest. Das Sicherheitsdatenblatt ist das einzige, rechtlich verbindliche Informationssystem, das der Lieferant gefährlicher Stoffe oder Gemische dem gewerblichen Anwender zur Verfügung stellen muss.

Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt sind die Grundlage für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die Erstellung von Betriebsanweisungen. Beschäftigte müssen Zugang zu den für sie relevanten Sicherheitsdatenblättern haben. Das Vorliegen eines vollständigen und fehlerfreien Sicherheitsdatenblattes ist daher für Arbeits- und Umweltschutz im Unternehmen wesentlich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Die REACH-Verordnung 1907/2006/EG legt Inhalt und Struktur des Sicherheitsdatenblatts fest, insbesondere ist Art. 31 i. V. mit Anhang II "Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts" zu beachten.
  • Die "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der ECHA erläutern, welche Verpflichtungen sich aus der REACH-Verordnung ergeben und wie sie zu erfüllen sind.
  • Die CLP-Verordnung 1272/2008/EG macht u. a. Vorgaben zur Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische in Punkt 2 "Mögliche Gefahren" des Sicherheitsdatenblattes.
  • Die BekGS 409 "Nutzung der REACH-Informationen für den Arbeitsschutz" liefert einen Fragen-Antworten-Katalog und zielt v. a. auf die effiziente Nutzung der Inhalte des Sicherheitsdatenblattes für die Zwecke des Arbeitsschutzes ab.
  • Die TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" ist eine Hilfe für den Ersteller und Anwender, um auch die nationalen Vorgaben berücksichtigen zu können.

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