Die Zeit, die zwischen dem Ausfall der allgemeinen Beleuchtung bei Störung der Stromversorgung und dem Erreichen der erforderlichen Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung vergeht, spielt eine wesentliche Rolle. Batterieanlagen haben kurze Einschaltverzögerungen, aber nur eine beschränkte zeitliche Verfügbarkeit. Notstromaggregate arbeiten i. d. R. mit längeren Einschaltverzögerungen, wobei es sog. Schnell- oder Sofortbereitschaftsaggregate gibt, die mit allerdings deutlich höherem anlagentechnischem Aufwand auch kurze Einschaltzeiten realisieren können.

Auf Fluchtwegen müssen nach ASR A2.3 50 % der erforderlichen Beleuchtungsstärke 5 s und 100 % nach 60 s erreicht werden. Wenn regelmäßig eine größere Anzahl ortsunkundiger Personen auf die Fluchtwege angewiesen sind, darf die Einschaltverzögerung nur 1 s betragen. Für im März 2022 bereits bestehende Sicherheitsbeleuchtungsanlagen gibt es Bestandsschutz: bis zu wesentlichen Erweiterungen oder Umbauten sind Einschaltverzögerungen von bis zu 15 s zulässig.

An Arbeitsplätzen, an denen die Beschäftigten bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit ausgesetzt sind, müssen nach ASR A3.4 Einschaltverzögerungen von Sicherheitsbeleuchtungsanlagen von nur 0,5 s realisiert werden.

 
Achtung

Verkürzte Einschaltverzögerungen

Vor 2022 waren im Arbeitsschutzrecht wie auch in vielen Sonderbauvorschriften (Garagen, Beherbergungsbetriebe, Schulen ...) Einschaltverzögerungen von 15 s üblich. Heute sehen die Arbeitsstättenrichtlinien auf Fluchtwegen 5 s bzw. 1 s bei ortsunkundigen Personen vor. Geringere Einschaltverzögerungen waren schon immer bei sensiblen Sonderbauten (z. B. Versammlungsstätten, Gaststätten, bestimmte Bereiche im Krankenhaus) und an gefährlichen Arbeitsplätzen erforderlich (1 bzw. 0,5 s nach ASR A3.4).

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