Zusammenfassung

 
Überblick
  • Sicherheitsbeleuchtungen werden vorgesehen, damit bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung Unfallgefahren vermieden und Arbeitsstätten sicher verlassen werden können. Sie müssen bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung umgehend wirksam werden und eine vorgeschriebene Beleuchtungsstärke sicherstellen.
  • Nach Arbeitsstättenrecht sind Sicherheitsbeleuchtungen auf Rettungswegen und an besonderen Arbeitsplätzen notwendig – jeweils in Abhängigkeit von den betrieblichen Bedingungen, z. B. Betriebsgröße, besondere Risiken usw.
  • Sicherheitsbeleuchtungen sind darüber hinaus für viele Sonderbauten vorgeschrieben (z. B. Versammlungsstätten, Kaufhäuser, Garagen und Krankenhäuser).
  • In manchen Fällen (z. B. bei Gast- und Versammlungsstätten) liegt besonderes Augenmerk darauf, dass die Anlagen vor allem auch im Brandfall (d. h. bei Verrauchung) wirksam sein sollen. Dafür sind größere Beleuchtungsstärken und ggf. bodennahe Kennzeichnung erforderlich.
  • Nachleuchtende Kennzeichnung kann eine sinnvolle Ergänzung, ggf. auch ein wirksamer Ersatz für Sicherheitsbeleuchtungen sein.

1 Details

1.1 Definition

Sicherheitsbeleuchtung ist gemäß ASR A3.4 Beleuchtung eine Beleuchtung, die dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen dient, die durch Ausfall der künstlichen Allgemeinbeleuchtung entstehen können.

Allerdings unterliegen Sicherheitsbeleuchtungen auf Rettungswegen, an Arbeitsplätzen und sog. Anti-Panikbeleuchtungen, die der europäischen Normung entstammen, unterschiedlichen Vorschriften. Das kann im Detail zu abweichenden Anforderungen führen.

1.2 Hintergrund

Häufig werden Einrichtungen zur Sicherheitsbeleuchtung aufgrund behördlicher Vorgaben installiert und betrieben. Das betrifft:

  • Gebäude, die sog. Sonderbauvorschriften unterliegen, z. B. Gaststätten, Hotels, Krankenhäuser, Kaufhäuser, Parkgaragen, Versammlungsstätten. Aber auch aufgrund ihrer schlichten Größe oder anderer betrieblicher Bedingungen kann eine Notbeleuchtung gefordert sein. Die Vorschriftenlage weicht allerdings je nach Bundesland ab und ist von erheblichen Auslegungsspielräumen der örtlichen Behörden geprägt.
  • Arbeitsstätten

    • nach Anhang 2.3 Arbeitsstättenverordnung, wonach Fluchtwege und Notausgänge mit einer Sicherheitsbeleuchtung ausgerüstet werden müssen, "wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist";
    • nach Anhang 3.4 Arbeitsstättenverordnung, wenn "bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit der Beschäftigten gefährdet  werden kann...".

Die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" und die ASR A3.4 "Beleuchtung" präzisieren das für bestimmte betriebliche Situationen, wie Rettungsweglängen, Besucherverkehr, gefährliche Arbeitsplätze usw.

Weniger bekannt ist, dass der Arbeitgeber aufgrund seiner Verantwortung im Arbeitsschutz im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen muss, ob eine Sicherheitsbeleuchtung notwendig ist – auch unabhängig von bestimmten Vorschriften zum sicheren Verlassen einer Arbeitsstätte (auch bei Stromausfall und/oder Brand). Diese Maßnahmen müssen ggf. auch ohne bzw. ergänzend zu einer behördlichen Anordnung ergriffen werden.

1.3 Verantwortung von Arbeitgeber und Führungskräften

Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung über Maßnahmen im Bereich Sicherheitsbeleuchtungen nachgedacht wird, sollte geklärt werden,

  • ob es "nur" darum geht, bei Stromausfall Gefahr drohende Arbeiten sicher abzuschließen und Arbeitsräume zu verlassen oder/und
  • ob es um die Orientierung im Brandfall geht, also um die Kennzeichnung und Ausleuchtung von Rettungswegen.

Im zweiten Fall sind erheblich höhere Beleuchtungsstärken notwendig. Erschwerend kommt hinzu, dass bei Verrauchung die standardmäßig im oberen Raumbereich montierten Rettungszeichenleuchten recht schnell durch Rauch verdeckt werden. Deswegen dringen viele Experten darauf, in sensiblen Bereichen (z. B. Übernachtungsstätten, weitläufige Versammlungsstätten, Anlagen mit erschwertem Fluchtweg, Schiffbau usw.) unbedingt auch bodennahe nachleuchtende Kennzeichnung einzusetzen. Im Arbeitsstättenbereich bleibt diese Entscheidung i. d. R. in der Verantwortung des Betriebs.

Derartige Gefährdungsbeurteilungen sind besonders dann angebracht, wenn wesentliche Änderungen im Bestand geplant sind. Wenn z. B. große Veranstaltungs- oder Schulungsräume eingerichtet werden, können Sicherheitsbeleuchtungen auch in Betrieben relevant werden, die davon bisher nicht betroffen waren.

1.4 Folgen von Verstößen

Solange nichts passiert, müssen Sie bei mangelhafter oder fehlender Sicherheitsbeleuchtung – wie so oft im Arbeitsschutz – lediglich mit Beanstandungen durch die Aufsichtsbehörden rechnen. Das kann im Falle von Begehungen aktuell werden, ist in aller Regel aber kein wirksames Argument für einen verbesserten Sicherheitsstandard. Besonders bei Personenschäden sind natürlich Haftungsansprüche zu erwarten – ein zwar sehr gravierendes, aber doch wenig greifbares Argument, weil es sich auf den (glücklicherweise) sehr seltenen Fall bezieht.

Viel konkreter stellt sich die Sache für alle Betriebe dar, die auf unterschiedliche Weise ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge