Die Anforderungen an die Labormitarbeiter sind abhängig von den speziellen Tätigkeiten bzw. Arbeitsverfahren, die sie ausüben. Entscheidend sind dabei u. a. verwendete Gefahrstoffe, Mengen sowie Stoffeigenschaften bzw. die Identität der biologischen Arbeitsstoffe. Grundsätzlich müssen Labormitarbeiter

  • fachkundig sein;
  • Mängel oder Gefährdungen beseitigen oder dem Arbeitgeber oder Laborleiter melden;
  • während eines laufenden Versuchs an ihrem Arbeitsplatz bleiben; sie dürfen ihn nur dann verlassen, wenn eine dauernde Überwachung nicht erforderlich ist, ein fachkundiger Kollege den Versuch überwacht oder ein Notfall vorliegt;
  • sich gegenseitig über die Durchführung gefährlicher Tätigkeiten informieren (z. B. bei gleichzeitigem Arbeiten an einem Abzug);
  • den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten über evtl. Gesundheitsstörungen informieren, z. B. einen Hautausschlag, bei dem der Verdacht besteht, dass er durch die Exposition mit Gefahrstoffen entstanden ist;
  • PSA benutzen – falls dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde;
  • eine sichere Arbeitsweise haben:

    • pipettieren mit Pipettierhilfe – nie mit dem Mund,
    • korrekte Entsorgung gebrauchter Kanülen direkt – kein Aufstecken der Schutzhülse,
    • Kennzeichnung von Gefäßen/Behältern – keine Flaschen mit undefinierbarem Inhalt im Labor,
    • Hygiene- und Desinfektionsvorschriften einhalten etc.

Grundsätzlich sind die Labormitarbeiter verpflichtet, den Anweisungen des Arbeitgebers zu folgen und aktiv am Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit mitzuwirken (§ 15 ArbSchG). Dies schließt den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Arbeitsmittel ebenso ein wie die Vermeidung von Gefährdung der Kollegen oder Dritter.

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