Zusammenfassung

 
Begriff

Ein Labor ist ein Arbeitsraum, in dem fachkundiges Personal Proben, Stoffe und Materialien auf spezifische Eigenschaften untersucht oder Stoffe in – üblicherweise – kleinen Mengen herstellt. Bau und Ausrüstung eines Labors bestimmen im Wesentlichen, welche Tätigkeiten darin ausgeübt werden können.

Man unterscheidet analytische Labore, Forschungs-Labore und Labore zur Ausbildung in Schulen und Universitäten. In diesen Laboren werden chemische, physikalische, (mikro-)biologische, medizinische, gentechnische oder technische Methoden angewendet. Es gibt in Deutschland etwa 100.000 Labore. An Laborarbeitsplätzen ereignen sich relativ wenige Unfälle – trotz des Umgangs mit einer Vielzahl von Gefahr- und Biostoffen. Unfallursachen sind zu mehr als 80 % menschliches Fehlverhalten, Unkenntnis der Gefahreigenschaften von Stoffen sowie Gewöhnungseffekte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Betreiber eines Labors muss neben grundlegenden Gesetzen wie z. B. Arbeitsschutzgesetz oder Jugendarbeitsschutzgesetz eine Fülle von speziellen Vorschriften beachten – je nach Tätigkeiten und eingesetzten Stoffen bzw. den zu untersuchenden oder zu erwartenden Biostoffen. Dazu gehören (Auswahl):

1 Aufgabenverteilung

1.1 Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern (§ 4 ArbSchG). Gefährdungen müssen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen angewendet werden (§ 5 ArbSchG), dies gilt insbesondere auch in Laboren. Weitere Pflichten des Arbeitgebers bzw. Betreibers eines Labors ergeben sich in folgenden Bereichen (vgl. TRGS 526 bzw. TRBA 100):

  • Unterweisung: bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung (Abschn. 4.2 TRGS 526) bzw. mit allgemeiner arbeitsmedizinischer Beratung (Abschn. 6.1 TRBA 100), mind. jährlich,
  • Einweisung von Mitarbeitern von Fremdfirmen,
  • Hygiene- und Hautschutzplan,
  • Notfallorganisation,
  • Unterrichtung der Behörde u. a. bei Betriebsstörungen oder Unfällen.

1.2 Laborleiter

Der Arbeitgeber kann den Laborleiter beauftragen, sicheres Arbeiten im Labor zu organisieren und zu gewährleisten. Aufgaben und Zuständigkeiten sollten schriftlich festgelegt werden. Aufgaben des Laborleiters können sein:

1.3 Laborpersonal

Das Laborpersonal muss:

  • fachkundig sein;
  • Mängel oder Gefährdungen beseitigen oder dem Arbeitgeber oder Laborleiter melden;
  • während eines laufenden Versuchs an seinem Arbeitsplatz bleiben;
  • sich gegenseitig über die Durchführung gefährlicher Tätigkeiten informieren (z. B. bei gleichzeitigem Arbeiten an einem Abzug);
  • den Arbeitgeber oder seinen Beauftragten über evtl. Gesundheitsstörungen informieren;
  • PSA benutzen – falls dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde;
  • eine sichere Arbeitsweise haben.

1.4 Dritte Personen

Um Sicherheit und Gesundheit aller Personen zu gewährleisten, die sich in einem Labor aufhalten, müssen auch Reinigungspersonal, Mitarbeiter der Haustechnik, Wartungspersonal oder Besucher eingewiesen werden. Ggf. müssen bestimmte Tätigkeiten im Labor sogar unterbrochen werden, solange dritte Personen anwesend sind (Abschn. 4.2.1 TRGS 526). Für Labore, in denen mit Biostoffen oder gentechnisch veränderten Organismen (GVO) umgegangen wird, gelten spezielle Regelungen zum Schutz dritter Personen.

2 Gefährdungsbeurteilung

Wegen der unterschiedlichen Arten von Laboren und der Vielzahl von Tätigkeiten genügt zur Gefährdungsbeurteilung oft nicht die sonst übliche Vorgehensweise, nämlich die Beurteilung der Stoffeigenschaften und der ausgeübten Tätigkeiten.

Typische Gefährdungen in Laboren sind (vgl. Abschn. 3.1 TRGS 526):

  • Gefahr von Gesundheitsschäden,
  • Augen- und Hautgefährdung durch Ätz- oder Reizwirkung von Stoffen,
  • Brand- und Explosionsgefahr,
  • Gefahr durch unbekannte, heftige oder durchgehende (d. h. unkontrolliert ablaufende) Reaktionen.

Typische Gefährdungen bedingt durch die Handhabung oder durch versehentliches Verschütten der Biostoffe sowie durch Nadelstichverletzungen in Laboren sind (vgl. Abschn. 3.1 TRBA 100):

  • Gefahr von Infektionen,
  • Gesundheitsschäden durch die sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe.

Weitere gefährdende bzw. belastende Faktoren – wie sie auch für Arbeitsplätze außerhalb von Laboren anzutreff...

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