Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird u. a. festgelegt, ob und welche PSA benutzt werden muss. PSA können in Abhängigkeit von Art und Intensität der optischen Strahlung sein:
- Augen- und Gesichtsschutz mit Schutzfilter (s. Abschn. 3.2.3.2 und Anhang 2 DGUV-R 112-192); Schweißerschutz-, Sonnenschutzfilter, Schutzfilter gegen UV-, IR- oder Laserstrahlung sowie Kombinationen daraus;
- Schutzhandschuhe (DGUV-R 112-195);
- Schutzkleidung (DGUV-R 112-189).
Ausnahmen
Unternehmen können bei der zuständigen Behörde schriftlich Ausnahmen von den Vorschriften nach § 7 OStrV beantragen, wenn eine unverhältnismäßige Härte entstünde und der Schutz der Beschäftigten gewährleistet ist. Der Unternehmer muss dazu mind. folgende Angaben machen (§ 10 OStrV):
- Gefährdungsbeurteilung mit Dokumentation,
- Art, Ausmaß und Dauer der Exposition,
- Wellenlängenbereich,
- Stand der Technik und Schutzmaßnahmen,
- Lösungsvorschläge zum Verringern der Exposition mit Zeitplan.
Die Ausnahmen werden spätestens nach 4 Jahren überprüft.
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