Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird u. a. festgelegt, ob und welche PSA benutzt werden muss. PSA können in Abhängigkeit von Art und Intensität der optischen Strahlung sein:

 
Wichtig

Ausnahmen

Unternehmen können bei der zuständigen Behörde schriftlich Ausnahmen von den Vorschriften nach § 7 OStrV beantragen, wenn eine unverhältnismäßige Härte entstünde und der Schutz der Beschäftigten gewährleistet ist. Der Unternehmer muss dazu mind. folgende Angaben machen (§ 10 OStrV):

  • Gefährdungsbeurteilung mit Dokumentation,
  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition,
  • Wellenlängenbereich,
  • Stand der Technik und Schutzmaßnahmen,
  • Lösungsvorschläge zum Verringern der Exposition mit Zeitplan.

Die Ausnahmen werden spätestens nach 4 Jahren überprüft.

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