Der Begriff Alarmplan wird in unterschiedlichen arbeits- bzw. brandschutzrechtlichen Zusammenhängen für Dokumente mit verschiedenen Detailanforderungen verwendet:

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach ArbSchG bzw. DGUV-V 1 muss der Arbeitgeber die im Notfall (z. B. Brand, Unfall, medizinischer Notfall, Bedrohung) wichtigen Informationen bereit und bekannt halten. Wie er das tut, steht ihm grundsätzlich frei. Das entsprechende Dokument wird üblicherweise als Alarmplan bezeichnet, wobei Gestaltung und Umfang eines solchen Plans sich nach den jeweiligen Gegebenheiten richten können, also nach der Betriebsgröße und den spezifischen betrieblichen Risiken – vom einfachen Zettel am Telefon bis hin zur umfangreichen Dokumentation, die mehrere Ordner umfasst (vgl. Abb. 1).

Abb. 1: Alarmplan/Betriebliche Notfallorganisation

 
Wichtig

Aushang nach DIN 14096

Die wesentlichen Informationen für den Brandfall sind in dem genormten Teil A der Brandschutzordnung nach DIN 14096 aufgeführt. Soweit ein Alarmplan nur diese brandschutzspezifischen Hinweise enthalten muss, ist ein Aushang nach DIN 14096 Teil A eine Möglichkeit. Vorteilhaft ist, dass das Erscheinungsbild einheitlich ist und dem Betrachter eine schnelle Zuordnung ermöglicht. Von Nachteil kann die sehr unspezifische und unflexible Gestaltung sein, die es kaum ermöglicht, individuelle betriebliche Umstände zu berücksichtigen und die wenig Interesse der Adressaten auslösen wird. Ein Aushang nach DIN 14096 ist also eine Möglichkeit den betrieblichen Informationsbedarf im Notfall abzudecken, aber nicht immer angezeigt (es sei denn, ein solcher normgerechter Aushang nach DIN 14096 ist behördlich gefordert).

In vielen branchen- oder bereichsspezifischen Vorschriften werden Alarmpläne direkt angesprochen und gefordert, z. B.

 
Wichtig

Alarmpläne für besondere Arten von Betrieben

Im Bereich der Störfallverordnung (12. BImSchV) die i. W. für Betriebe gilt, die mit gefährlichen Stoffen in sehr großen Mengen umgehen, erscheint der Begriff Alarmplan, nämlich in Zusammenhang mit "internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen", die zu erstellen und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und entsprechend abzustimmen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV). Es handelt sich hier also um sehr spezielle Anforderungen an Betriebe, die mit besonders hohen Risiken sowohl intern als auch in Bezug auf die Umgebung umgehen.

Auch im Bereich des Katastrophenschutzes ist der Begriff Alarmplan üblich, z. B. als Krankenhausalarmplan. Dieser wiederum ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Dokumenten, die die Abläufe in und um ein Krankenhaus in verschiedenen Notlagen beschreiben.

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