3.6.13.1
Der Unternehmer hat für den Brand- und Katastrophenfall einen Alarmplan aufzustellen. [2]
3.6.13.2
Der Unternehmer hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen.
In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dieses Planes zu üben. [3]
Zusätzliche Gefahren können z. B. sein: Freiwerden von Gefahrstoffen, Zerknall von ortsbeweglichen Druckgeräten.
Der Umfang des Alarmplanes orientiert sich an den baulichen und betrieblichen Verhältnissen.
Siehe auch Arbeitssicherheits-Information “Brandschutz im Betrieb” (ASI 9.30).
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