Für Unternehmen lassen sich die Anforderungen an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung nur im Rahmen eines Managementsystems umsetzen und verwirklichen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  1. Konkrete Anforderungen aus Normen, Verhaltenskodizes oder Ähnlichem umsetzen (vgl. Abschn. 2.1),
  2. Einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen und die Ziele, die darin formuliert werden, implementieren (vgl. Abschn. 2.2),
  3. Entwicklung eines eigenen Systems, orientiert an einem oder verschiedenen Leitfäden (vgl. Abschn. 2.3?).
 
Wichtig

Nachhaltigkeitsmanagement

Nachhaltigkeitsmanagement ist, in Analogie zur Definition in der DIN EN ISO 14001:2015, der Teil des Managementsystems einer Organisation, der dazu dient, Nachhaltigkeitsaspekte zu handhaben, bindende Verpflichtungen zu erfüllen und mit Risiken und Chancen umzugehen.

2.1 Konkrete Anforderungen mit Ergebnisbericht oder Zertifikat

Konkrete Anforderungen sind z. B. beschrieben in:

  • Global Compact der Vereinten Nationen,
  • SA8000:2014 – Standard Social Accountability.

Sie können im Unternehmen umgesetzt und das Ergebnis veröffentlicht bzw. zertifiziert werden. Ziele, Ergebnisse und deren Fortschritt müssen kontinuierlich aktualisiert werden. Da die Grundlage beider Vorgaben grundsätzliche Themen wie Menschenrechte, Kinderarbeit oder die ILO Übereinkommen sind, richten sie sich vor allem an größere, international tätige Unternehmen.

2.2 Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts

Die Entscheidung im Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, führt zwangsläufig dazu, die darin beschriebenen Ziele zu implementieren. Nur glaubwürdige Berichte, die sich auf Daten und Fakten beziehen, eignen sich zur Veröffentlichung. Das Unternehmen kann sich dann an verschiedenen Rankings beteiligen und so seine Bemühungen mit denen anderer Unternehmen vergleichen.

Nachhaltigkeitsberichte können über verschiedene Plattformen kommuniziert bzw. erstellt werden.

 
Praxis-Beispiel

DNK-Erklärung

Unternehmen können mit dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. einen Bericht erstellen, der auch die Forderungen des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes erfüllt. Danach müssen insbesondere große börsennotierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigen in ihren Lageberichten auf wesentliche nichtfinanzielle Aspekte der Unternehmenstätigkeit eingehen, z. B. Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Diversität und Bekämpfung von Korruption. Diese Berichtspflicht gilt seit dem Geschäftsjahr 2017 und ist i. W. abhängig von Mitarbeiterzahl, Branche, Rechtsform, Bilanzsumme bzw. Umsatzerlösen. Wer genau betroffen ist, regeln §§ 264d, 289b, 341a HGB. Abb. 1 liefert eine Entscheidungshilfe, mit der Unternehmen ermitteln können, ob sie eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben müssen.

Die Berichterstattung i. S. der Taxonomie-Verordnung ist im DNK als Berichtsoption bereits integriert.

Laut Gutachten der Universität Hamburg kann der DNK auch gut mit der CSRD in Einklang gebracht werden, Inhalte des CSRD werden integriert.

Abb. 1: Berichtspflicht nach CSR-RUG: Wer ist zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet?[1]

Die sog. DNK-Erklärung kann in der DNK-Datenbank erstellt werden. Dazu müssen 20 DNK-Kriterien und ergänzende nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, die das Unternehmen aus GRI SRS bzw. EFFAS auswählt, bearbeitet werden.

Die European Federation of Financial Analysts Societies (EFFAS) ist ein Netzwerk von europäischen Finanzanalysten, das eine Richtlinie zur Integration von Umwelt- und Sozialaspekten in die Finanzberichterstattung herausgegeben hat.

Als Arbeitshilfen stehen Leitfäden zur Verfügung, u. a. für KMU, Energie- und Wohnwirtschaft, Banken, Sparkassen und Hochschulen.

Die Prüfung der Entsprechenserklärung erfolgt durch das DNK-Team anhand einer Checkliste auf Vollständigkeit (inkl. Quellenangaben und Links) und hinsichtlich des "comply or explain"-Ansatzes. Es wird kein Zertifikat ausgestellt. Nach erfolgreicher formeller Prüfung und nach Absprache mit dem Unternehmen erfolgt die Veröffentlichung der Entsprechenserklärung in der DNK-Datenbank. Unternehmen erhalten das DNK-Anwender-Signet für das jeweilige Berichtsjahr. Es wird empfohlen, die Erklärung alle 2 Jahre zu aktualisieren.

[1] Quelle: QUMsult GmbH & Co. KG.

2.3 CSRD

Unternehmen müssen zunächst ermitteln, ob und ab wann sie von der Berichtspflicht betroffen sind (s. Abb. 2 und Tab. 1).

Abb. 2: Berichtspflicht nach CSRD: Wer ist betroffen?[1]

Folgende Aspekte sind beim Erstellen des Berichts nach CSRD dann zu beachten:[2]

  • Wesentliche Themen sollen sowohl über die finanziellen Risiken und Chancen durch Einwirkungen von außen (Outside-In) als auch über die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit (Inside-Out) bestimmt werden ("doppelte Wesentlichkeit").
  • Berichtet werden soll in einem separaten Abschnitt des Lageberichts anhand eines einheitlichen EU-Berichtsstandards. Die sog. European Sustainability Reporting Standards (ESRS) müssen von der Europäischen Kommission angenommen, überarbeitet und als delegierter Rechtsakt erlassen werden.
  • Die geforderten Inhalte sollen neben retrospektiven auch zukunftsgerichtete sowie qu...

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