Detaillierte Vorgaben zu Lagereinrichtungen (ortsfeste sowie verfahrbare Regale und Schränke) sowie Lagergeräten (zur Wiederverwendung bestimmte Paletten mit oder ohne Stapelhilfsmittel wie Rahmen/Rungen sowie Stapelbehälter) enthält die DGUV-R 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte". Sie bezieht sich damit auf professionelle Lager. Wesentliche Punkte sind:

  • Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebsanleitung von besonders unterwiesenen Personen aufgestellt und umgebaut werden. Es empfiehlt sich daher, Fachfirmen zu beauftragen, besonders auch bei gebrauchten Einrichtungen. Der Selbstaufbau gebrauchter Regale ohne Herstellerunterlagen ist unzulässig und sollte aus haftungsrechtlichen Gründen unterbleiben! Alle nicht durch Herstellerangaben gedeckten Veränderungen verlangen die Abnahme durch einen Sachverständigen.
  • Sichtbar verformte Regalteile (Traversen, Stützen) müssen durch Originalteile ersetzt werden. Eine Reparatur würde ebenfalls eine Sachverständigenabnahme erfordern, was i. d. R. zu aufwendig sein dürfte.
  • An ortsfesten Regalen mit einer Fachlast von mehr als 200 kg oder einer Feldlast von mehr als 1.000 kg, an Kragarmregalen, an verfahrbaren Regalen und Schränken sowie an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

    • Hersteller oder Importeur,
    • Typbezeichnung,
    • Baujahr oder Kommissionsnummer,
    • zulässige Fach- und Feldlasten bzw. Tragfähigkeit,
    • ggf. elektrische Kenndaten.
  • Bauelemente von Regalen und Schränken müssen so ausgeführt oder gesichert sein, dass sie durch unbeabsichtigtes Lösen nicht herabfallen können. Insbesondere müssen Traversen gegen Ausheben auch durch Flurförderzeuge gesichert sein.
  • Regalseiten, die nicht für die Ein- oder Auslagerung vorgesehen sind, müssen mit Sicherungen gegen Herabfallen von Ladegütern ausgerüstet sein. Die seitlichen Sicherungen müssen den Abmessungen der einzelnen Ladeeinheiten entsprechen, jedoch mind. 50 cm hoch sein.
  • Doppelregale, die von 2 Seiten mit manuellen Fördermitteln beladen werden, müssen mind. 150 mm hohe Durchschiebesicherungen an der Rückseite haben. Darauf kann verzichtet werden, wenn die Regaleinheiten rückseitig mind. 100 mm Sicherheitsabstand zueinander aufweisen.
  • Kraftbetriebene Regale und Schränke sowie Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen nach Bedarf, mind. jedoch einmal jährlich, von einem Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden (Prüfbuch erforderlich, Abschn. 6 DGUV-R 108-007). Darüber hinaus ist natürlich die Arbeitsmittelprüfung nach BetrSichV anzuwenden, die eine regelmäßige, i. d. R. jährliche Prüfung aller Lagereinrichtungen erforderlich macht (TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Anhang 4 Tabelle Nr. 14). Fachfirmen bieten das als Dienstleistung an. Allerdings können diese Prüfungen auch von geeignetem eigenen Personal vorgenommen werden (z. B. nach Schulung durch den Hersteller).
  • Es dürfen nur Lagergeräte (Paletten, Stapelbehälter) verwendet werden, für die eine Betriebsanleitung vorliegt bzw. die nach gültigen Normen gefertigt worden sind.
  • Für Lagereinrichtungen und -geräte müssen anhand der Aufbau- und Betriebsanleitungen des Herstellers Betriebsanweisungen erstellt und die Mitarbeiter darüber informiert werden (Abschn. 5.1.5 DGUV-R 108-007).
 
Wichtig

Prüfung von Stahlregalen nach DIN 15635

Für Lagereinrichtungen gibt es eine Vielzahl von DIN-Normen, die sich meist auf Bau und Ausstattung beziehen. Für den Anwender von besonderer Bedeutung, weil für den Betrieb relevant, ist die DIN EN 15635 "Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen". Die darin enthaltenen Prüfvorschriften sind allerdings extrem aufwendig. Mit der DGUV-I 208-043 "Sicherheit von Regalen" geben die Unfallversicherungsträger einen Überblick, wie diese Norm in der betrieblichen Praxis "gelebt" werden kann.

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