Kommt man auf Grund der Risikobeurteilung und anhand der unter 3 beschrieben Entscheidungsschritte zu dem Ergebnis, dass eine "Gesamtheit von Maschinen" vorliegt, sind zur Anwendung der MRL insbesondere die Abgrenzung zu anderen Richtlinien und die Grundsätze der CE-Kennzeichnung zu beachten.

4.1 Abgrenzung zu anderen Richtlinien

Die Abgrenzung der MRL zu anderen EG-Richtlinien ist in Artikel 3 der MRL bzw. § 1 Absatz 3 der Maschinenverordnung beschrieben:

"Werden die in Anhang I der MRL genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Richtlinie für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinie nicht mehr."

Daraus folgt:

Erfasst eine andere Gemeinschaftsrichtlinie Gefährdungen, die von einer Gesamtheit von Maschinen ausgehen, genauer, so gilt für diese Gefährdungen nicht die MRL, sondern die andere Gemeinschaftsrichtlinie. Das kann z. B. auf Druckgefährdungen[1] zutreffen, die von der Richtlinie 97/23/EG (Druckgeräte-RL) genauer erfasst werden oder auf Explosionsgefährdungen, die von der Richtlinie 94/9/EG (ATEXRL) genauer erfasst werden.

Für elektrische Gefährdungen einer Gesamtheit von Maschinen gilt dagegen immer die MRL, da sie sich gemäß Anhang I, Nummer 1.5.1 die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie zu Eigen macht.

Darüber hinaus kann die Anwendung weiterer Richtlinien zusätzlich zur MRL für Aspekte erforderlich sein, die durch die MRL nicht erfasst sind, z. B. Richtlinie 2004/108/EG über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV-RL) oder Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen (Outdoor-RL) für eine Gesamtheit von Maschinen, die für die Verwendung im Freien vorgesehen ist.

[1] Siehe hierzu die europäische Leitlinie 1/26 zur Druckgeräterichtlinie 97/23/EG

4.2 Grundsätze der CE-Kennzeichnung

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der MRL bzw. § 3 Absatz 4 der Maschinenverordnung gelten folgende Grundsätze der CE-Kennzeichnung:

"Fällt eine Maschine unter weitere Richtlinien, die andere Aspekte regeln und ebenfalls das Anbringen einer CE-Kennzeichnung vorschreiben, so bedeutet die CE-Kennzeichnung, dass diese Maschine auch den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien entspricht."

Daraus folgt:

Es sind für eine Gesamtheit von Maschinen immer auch diese weiteren EG-Richtlinien zu beachten, wenn

  • für spezielle Gefährdungen der Gesamtheit von Maschinen andere Richtlinien einschlägig[1] sind (s. 4.1), oder
  • die Gesamtheit unter EG-Richtlinien, die andere Aspekte regeln[2], als die vorgenannten EG-Richtlinien (s. 4.1), fällt.

Mit dem Anbringen der CE-Kennzeichnung gemäß Artikel 16 der MRL bzw. § 5 der Maschinenverordnung wird die Übereinstimmung mit allen einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien bescheinigt.

Anhang

In der Begriffsbestimmung der "Gesamtheit von Maschinen" nach der MRL werden Begriffe verwendet, die in der MRL definiert sind. Zur leichteren Anwendung dieses Interpretationspapiers werden diese Begriffsbestimmungen, einschließlich der unter Abschnitt 1 auszugsweise zitierten Begriffsbestimmung einer "Gesamtheit von Maschinen", nachfolgend abgedruckt.

  1. Begriffbestimmung "Maschine"

    Nach Artikel 2 Buchstabe a der MRL ist eine "Maschine":

    • eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind;
    • eine Gesamtheit im Sinne des ersten Gedankenstrichs, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden;
    • eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne des ersten und zweiten Gedankenstrichs, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist;
    • eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne des ersten, zweiten und dritten Gedankenstrichs oder von unvollständigen Maschinen im Sinne des Buchstabens g, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren.

    Diese Begriffsbestimmung ist mit § 2 Nummer 2 der Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt.

  2. Begriffsbestimmung "unvollständige Maschine"

    Nach Artikel 2 Buchstabe g der MRL bzw. § 2 Nummer 8 der Maschinenverordnung ist eine unvollständige Maschine:

    • eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieser Verordnung zu bilden.

Diese Begriffsbestimmung ist mit § 2 Nummer 8 der Maschinenverordnung in nationales Recht umgesetzt.

GMBl 2011, S. 233

[1] Z.B. ATEX-Richtlinie 94/9/EG oder Druckgeräterichtlinie 97/23/...

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