Nicht immer gibt es eine TRGS oder Handlungsempfehlung oder diese decken nicht alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ab. In diesen Fällen müssen Sie selber geeignete Schutzmaßnahmen finden. Eine praxisnahe Hilfestellung bietet das o. g. EMKG.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind immer dann zu ergreifen, wenn Ihre Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen und weitere Schutzmaßnahmen notwendig sind, z. B. dann, wenn

  • AGW, ERB, BGW oder Beurteilungsmaßstäbe in TRGS nicht eingehalten sind,
  • bei Gefahrstoffen ohne Grenzwert der von Ihnen festgelegte Beurteilungsmaßstab nicht eingehalten wird (vgl. Abschn. 2.3.1),
  • die Schutzmaßnahmen zur Reduzierung des Hautkontaktes ggf. Persönliche Schutzausrüstung erfordern (vgl. Abschn. 2.3.2)
  • oder eine Gefährdung der Augen besteht.

Grundsätzlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Gefährdung zu verhindern oder zumindest auf ein Minimum zu beschränken, z. B. durch ein geschlossenes System, eine Absaugvorrichtung und Werkzeuge, die z. B. den Hautkontakt minimieren. Ist die Umsetzung einer technischen Schutzmaßnahme nicht ausreichend, ist eine Kombination von Maßnahmen zu ergreifen. Dabei haben technische und organisatorische Schutzmaßnahmen Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.

 
Wichtig

PSA nur, wenn nichts anderes möglich

Persönliche Schutzausrüstung (z. B. Atemschutzgeräte, Chemikalienschutzanzüge, Chemikalienhandschuhe) stellen für den Beschäftigten eine zusätzliche Belastung dar und sind deshalb erst einzusetzen, wenn die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten.

Die Festlegung zusätzlicher Maßnahmen für Brand- und Explosionsgefährdungen erfolgt auf Grundlage des Branddreiecks. Dabei ist folgende Rangfolge zu beachten.

  1. Brennbare oder explosionsfähige Atmosphäre ist zu vermeiden.
  2. Zündquellen sind zu vermeiden.
  3. Schädliche Auswirkungen durch Brände oder Explosionen sind auf ein unbedenkliches Maß zu verringern.

Für die Festlegung der Maßnahmen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen reicht es aus, wenn die Vorgaben der TRGS 800, TRGS 722 und die Beispielsammlung zur Zoneneinteilung der DGUV Regel 113-001 umgesetzt sind.

Besteht die Umsetzung der Schutzmaßnahmen aus mehreren Schritten, kann es notwendig sein, diese Maßnahmen zu dokumentieren; z. B. wenn eine Absauganlage zusätzlich zu beschaffen ist, kann zwischenzeitlich Atemschutz die Lösung sein. Ein Maßnahmenplan sollte Verantwortlichkeiten zuweisen und konkrete Terminvorgaben enthalten. Er ist Bestandteil der Dokumentation.

 
Wichtig

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei Persönlicher Schutzausrüstung

Beim Einsatz von Atemschutzgeräten sind Regeln zu Tauglichkeitsprüfung und Tragezeiten zu beachten. Beim Einsatz von Chemikalienschutzhandschuhen von mehr als 2 Stunden oder mehr als 4 Stunden sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzubieten bzw. zu veranlassen.

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