Den Kern dieser Freistellungsregelung (3.4 ADR) bildet die begrenzte Menge eines Gefahrguts in einem Versandstück (LQ[1]-Regelung). In dieser Freistellungsvorschrift sind für jedes Gefahrgut die höchstzulässige Nettomenge je Innenverpackung bzw. je Versandstück sowie Rahmenbedingungen für den Transport angegeben. Was die Rahmenbedingungen für LQ-Transporte betrifft, wird an dieser Stelle auf 3.4 ADR verwiesen.

Spalte 7a der Gefahrguttabelle enthält die anwendbaren Mengengrenzen für jeden Stoff bzw. jede Innenverpackung. Darüber hinaus ist in dieser Spalte bei jeder Eintragung, die nicht für die Beförderung nach diesem Kapitel zugelassen ist, die Menge "0" angegeben. Diese Freistellungsregelung wird häufig für Belieferungen des Einzelhandels angewandt (z. B. für größere Mengen von Druckgaspackungen wie Haarspray o. Ä.), da die Menge des Gefahrguts pro Transport praktisch nicht begrenzt ist und auch die anderen ADR-Vorschriften i. W. nicht zum Tragen kommen (z. B. wird zwar eine geeignete, jedoch keine bauartgeprüfte Verpackung benötigt).

Kennzeichung von LQ-Versandstücken und LQ-Transporten

Ein Versandstück von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern muss mit folgender Raute gekennzeichnet sein (Abb. 2):

Abb. 2: LQ-Kennzeichnung

UN-Nummern müssen auch bei Transport nur eines Gutes nicht angegeben werden. Es ist zu beachten, dass unter bestimmten Bedingungen Ausrichtungspfeile auf den Verpackungen anzubringen sind, z. B. bei zusammengesetzten Verpackungen mit Innenverpackungen, die flüssige Stoffe in einer Menge je Innenverpackung von mehr als 120 ml enthalten (5.2.1.9 ADR).

Die Fahrzeuge von LQ-Transporten müssen unter bestimmten Bedingungen ebenfalls mit den Rauten gekennzeichnet werden. Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von über 12 t müssen mit der in Abb. 2 gezeigten Raute vorne und hinten gekennzeichnet werden. Die Mindestabmessung dieser Rauten muss 250 mm × 250 mm betragen. Auf die Kennzeichnung kann verzichtet werden, wenn die Bruttogesamtmasse der beförderten Versandstücke, die in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter enthalten, 8 t je Beförderungseinheit nicht überschreitet. Eine LQ-Kennzeichnung der Fahrzeuge ist auch nicht erforderlich, sofern die Fahrzeuge andere gefährliche Güter enthalten, die bereits eine Kennzeichnung mit orangefarbenen Warntafeln gemäß Abschnitt 3.4.15 ADR erforderlich machen.

[1] LQ: Limited Quantities.

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