Begriff

Garagen dienen dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und enthalten, abgesehen von seltenen Fällen (z. B. Büro der Garagenaufsicht) keine Aufenthaltsräume. Unterteilt werden Garagen nach der Muster-Garagenverordnung in

  • offene Mittel- und Großgaragen,
  • offene Kleingaragen,
  • geschlossene Garagen,
  • oberirdische Garagen,
  • automatische Garagen.

Diese Einteilung findet sich nicht in allen Länderfassungen wieder. Die Einteilung der Kategorie erfolgt über die Nutzfläche. Demnach sind Garagen mit einer Nutzfläche

  • bis 100 m² Kleingaragen,
  • über 100 m² bis 1.000 m² Mittelgaragen,
  • über 1.000 m² Großgaragen.

Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundsätze zur Errichtung und dem Betrieb von Garagen und Stellplätzen ist in der Muster-Garagen- und Stellplatzverordnung (M-GarStVO) geregelt. Diese Verordnung gilt jedoch nicht für das Abstellen von Kraftfahrzeugen des Brand- oder Katastrophenschutzes, land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen oder Fahrzeugen, deren Batterie ausgebaut ist. Ausgenommen sind auch einzelne Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, wenn die Abstellfläche im Abstellraum im Verhältnis zur Grundfläche untergeordnet ist. Basierend auf der M-GarStVO haben die einzelnen Länder eigenen Garagenverordnungen erlassen.

Im Gegensatz zu anderen Sonderbauvorschriften, sind diese in jedem Bundesland unterschiedlich, wobei es für Berlin und Nordrhein-Westfalen keine eigene Garagenverordnung gibt. Dort sind die entsprechenden Abschnitte in die Verordnung über Prüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen für Berlin und in die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten als Kapitel oder separatem Teil integriert worden:

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