§ 1 Begriffe

 

(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führenden Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Wärme und Rauch nicht behindert wird.

 

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende nicht verschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

 

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.

 

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt.

 

(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

 

(6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

 

(7) 1Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garageneinstellplätze und der Verkehrsflächen. 2Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. 3Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

 

1.

bis 100 m2 Kleingaragen,

 

2.

über 100 m2 bis 1 000 m2 Mittelgaragen,

 

3.

über 1 000 m2 Großgaragen.

§ 2 Allgemeine Anforderungen

 

(1) 1In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, dass sich alle Benutzerinnen und Benutzer gefahrlos orientieren können, auch wenn sie mit der Anlage nicht vertraut sind. 2Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. 3Treppenräume und Aufzüge sind soweit möglich an den Außenwänden anzuordnen. 4Sie sollen großzügig bemessen und gut auffindbar sein. 5Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß oder mit einem Rollstuhl bewegen, ist soweit möglich Tageslicht durch direkten Lichteinfall zu verwenden. 6Geschosshohe Glaselemente sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. 7Parkstraßen sollen möglichst einbau- und stützenfrei sein. 8Wände, Decken und Fußböden sind aus hellen Materialien herzustellen oder mit hellen Anstrichen zu versehen. 9Beleuchtungskörper sind derart zu verteilen, dass dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden. 10Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden.

 

(2) 1Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von barrierefreien Einstellplätzen haben; der Anteil dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 3 Prozent betragen. 2Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. 3In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen die barrierefreien Einstellplätze ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sein, die von schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften genutzt werden; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. 4Satz 1 bis 3 gelten für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 m2 entsprechend.

 

(3) 1In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch jeweils 5 Prozent bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze, eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden. 2Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind so zu gestalten, dass sie durch Aufsichtspersonen oder Videokameras einsehbar sind. 3Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich, wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden.

 

(4) 1Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu- und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten. 2Ebenerdige Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen begrünt werden. 3Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur Nutzfläche stehen und mindestens 20 Prozent von dieser betragen, wenn die Nutzfläche über 100 m2 beträgt.

§ 3 Zu- und Abfahrten

 

(1) 1Zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge vorhanden sein. 2Dies gilt nicht für offene Kleingaragen, wenn wegen der Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche Bedenken nicht bestehen.

 

(2) Vor den die freie Zufahrt...

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