Der Unternehmer hat die Träger von Fußschutz gem. § 3 PSA-Benutzungsverordnung i. V. mit § 12 ArbSchG vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen (vgl. Abschn. 3.3.4 DGUV-R 112-191). Die Unterweisung sollte mindestens beinhalten:
- Angaben zu spezifischen Gefährdungen, z. B. durch Chemikalien, Hitze, Elektrizität,
- Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkungen,
- Gebrauchsdauer,
- Pflegehinweise,
- Herstellerinformationen,
- Hinweise auf Lagerung und Entsorgung,
- Benutzerhinweise für "leitfähige" und "antistatische" Schuhe,
- Pflicht zur Mängelmeldung an den Vorgesetzten bei defektem Fußschutz.
Die Unterweisung muss gemäß § 4 DGUV-V 1 dokumentiert werden.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Arbeitsschutz Office. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen