Der Unternehmer hat die Träger von Fußschutz gem. § 3 PSA-Benutzungsverordnung i. V. mit § 12 ArbSchG vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen (vgl. Abschn. 3.3.4 DGUV-R 112-191). Die Unterweisung sollte mindestens beinhalten:

  • Angaben zu spezifischen Gefährdungen, z. B. durch Chemikalien, Hitze, Elektrizität,
  • Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkungen,
  • Gebrauchsdauer,
  • Pflegehinweise,
  • Herstellerinformationen,
  • Hinweise auf Lagerung und Entsorgung,
  • Benutzerhinweise für "leitfähige" und "antistatische" Schuhe,
  • Pflicht zur Mängelmeldung an den Vorgesetzten bei defektem Fußschutz.

Die Unterweisung muss gemäß § 4 DGUV-V 1 dokumentiert werden.

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