Der Unternehmer hat die Benutzer von Fuß- oder Knieschutz nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1) vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte sind von den Gefährdungen abhängig und können z. B. umfassen:
- Angaben zu spezifischen Gefährdungen, z. B. durch Chemikalien, Hitze, Elektrizität,
- Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkungen,
- Gebrauchsdauer,
- Pflegehinweise,
- Herstellerinformationen,
- Hinweise auf Lagerung und Entsorgung und
- Hinweise für “leitfähige”, “antistatische” und “elektrisch isolierende” Schuhe.
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