Der Unternehmer hat die Benutzer von Fuß- oder Knieschutz nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1) vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisungsinhalte sind von den Gefährdungen abhängig und können z. B. umfassen:

  • Angaben zu spezifischen Gefährdungen, z. B. durch Chemikalien, Hitze, Elektrizität,
  • Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkungen,
  • Gebrauchsdauer,
  • Pflegehinweise,
  • Herstellerinformationen,
  • Hinweise auf Lagerung und Entsorgung und
  • Hinweise für “leitfähige”, “antistatische” und “elektrisch isolierende” Schuhe.

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