Eine Fahrzeughebebühne muss eine ausreichende Kennzeichnung aufweisen; Angaben über

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Baujahr,
  • Fabriknummer,
  • Typ (falls Typbezeichnung vorhanden),
  • die Tragfähigkeit und
  • die zulässige Lastverteilung (sofern die Tragfähigkeit davon abhängt).

An ortsveränderlichen Bühnen (außer Hubladebühnen) muss auch das Eigengewicht vermerkt sein.

Für die Hebebühne muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein. Sie informiert u. a. über

  • den Verwendungsbereich,
  • Handhabung,
  • Verhalten während des Betriebs sowie im Störungsfall,
  • Überwachung der Sicherheitseinrichtungen,
  • Wartung und Prüfung.

An Hebebühnen, die für das Mitfahren von Personen oder für den Aufenthalt von Personen auf oder unter dem Lastaufnahmemittel oder unter der Last bestimmt sind, muss eine Kurzfassung der Betriebsanleitung angebracht sein.

Grundsätzlich dürfen gemäß DGUV-I 208-015 "Fahrzeughebebühnen" nur Personen eine Fahrzeughebebühne selbstständig bedienen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen in der Bedienung der Hebebühne nach der Betriebsanleitung des Herstellers unterwiesen sein (die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen) und dem Unternehmer ihre Befähigung zur Bedienung der Hebebühne nachgewiesen haben. Bei Personen unter 18 Jahren (z. B. Auszubildenden) muss eine Aufsicht vorhanden sein.

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