Zusammenfassung

 
Begriff

Fahrzeughebebühnen dienen in Werkstätten zum Anheben von Fahrzeugen, um an der Fahrzeugunterseite Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchzuführen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend sind DGUV-I 208-015 "Fahrzeughebebühnen", DGUV-I 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung", DGUV-G 308-002 "Prüfung von Hebebühnen" und DGUV-G 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen.

1 Unfälle

Die häufigsten Unfallursachen bei Fahrzeughebebühnen sind:

  • Abstürzen des angehobenen Fahrzeugs durch verschlissene Tragarme oder Arbeiten mit großem Kraftaufwand (z. B. Lösen von Schrauben),
  • unbeabsichtigtes Absenken der Hebebühne durch zu geringe Ölmenge oder Undichtigkeit im Hydrauliksystem,
  • Quetschen zwischen Teilen der Hebebühne oder des Fahrzeugs und dem Fußboden.

2 Kennzeichnung und Bedienung

Eine Fahrzeughebebühne muss eine ausreichende Kennzeichnung aufweisen; Angaben über

  • Hersteller oder Lieferer,
  • Baujahr,
  • Fabriknummer,
  • Typ (falls Typbezeichnung vorhanden),
  • die Tragfähigkeit und
  • die zulässige Lastverteilung (sofern die Tragfähigkeit davon abhängt).

An ortsveränderlichen Bühnen (außer Hubladebühnen) muss auch das Eigengewicht vermerkt sein.

Für die Hebebühne muss eine Betriebsanleitung vorhanden sein. Sie informiert u. a. über

  • den Verwendungsbereich,
  • Handhabung,
  • Verhalten während des Betriebs sowie im Störungsfall,
  • Überwachung der Sicherheitseinrichtungen,
  • Wartung und Prüfung.

An Hebebühnen, die für das Mitfahren von Personen oder für den Aufenthalt von Personen auf oder unter dem Lastaufnahmemittel oder unter der Last bestimmt sind, muss eine Kurzfassung der Betriebsanleitung angebracht sein.

Grundsätzlich dürfen gemäß DGUV-I 208-015 "Fahrzeughebebühnen" nur Personen eine Fahrzeughebebühne selbstständig bedienen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen in der Bedienung der Hebebühne nach der Betriebsanleitung des Herstellers unterwiesen sein (die Unterweisung ist jährlich zu wiederholen) und dem Unternehmer ihre Befähigung zur Bedienung der Hebebühne nachgewiesen haben. Bei Personen unter 18 Jahren (z. B. Auszubildenden) muss eine Aufsicht vorhanden sein.

3 Aufnahme des Fahrzeugs

Unbedingt zu beachten sind die Tragfähigkeit sowie die Lastverteilung, um eine sichere Aufnahme des Fahrzeugs zu gewährleisten. Sind die Tragarme unterschiedlich lang, so ist die größere Last durch die kurzen Tragarme aufzunehmen. Ausschlaggebend dafür ist i. d. R. die Lage des Motors (Frontmotor, Heckmotor). Ggf. muss die Bühne um 180° gedreht werden.

Wenn der schwere Teil des Fahrzeugs auf den langen Tragarmen liegt, könnte eine übermäßige Belastung der Hebebühne die Folge sein. Bedingt durch Schwankungen des Fahrzeugs bei Reparaturarbeiten kann die Lage des Fahrzeugs auf der Hebebühne instabil werden.

 
Achtung

Aufnahmeteller der Hebebühne

Die Aufnahmeteller der Hebebühne dürfen nur an den vom Fahrzeughersteller vorgesehenen Punkten angesetzt werden. Um die sichere Aufnahme des Fahrzeugs auf der Bühne zu überprüfen, sollte nach einem Anheben des Fahrzeugs (bis die Räder frei in der Luft hängen) eine Rüttelprobe erfolgen.

Damit ein unbeabsichtigtes Verschieben oder seitliches Wegschwenken der Gelenkarme vermieden wird, müssen die Gelenkarme an Hebebühnen mit zwangsläufig wirkenden Sicherungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen ausgerüstet sein. Ungesicherte Gelenkarme von Fahrzeughebebühnen müssen mit Gelenkarmsicherungen nachgerüstet werden, um ein Kippen oder Herunterfallen des angehobenen Fahrzeugs zu verhindern.

4 Unbeabsichtigtes Absenken der Bühne

Durch Undichtigkeit im hydraulischen Leitungssystem oder durch Verschleiß der Dichtungsmanschette kann es zu Hydraulikölverlusten kommen. Die Folge kann ein Absenken des Lastaufnahmemittels und damit eine Gefährdung der unter dem Fahrzeug arbeitenden Personen sein. Nur eine regelmäßige Kontrolle des Hydraulikölstandes kann dies sicher verhindern.

5 Wartung und Prüfung

Für den sicheren Betrieb von Fahrzeughebebühnen sind regelmäßige Wartungsarbeiten gemäß den Herstellerangaben notwendig. Unabhängig von dieser Wartung durch den Betreiber muss die Hebebühne nach der DGUV-G 308-002 "Prüfung von Hebebühnen" mind. einmal jährlich durch einen Sachkundigen (zur Prüfung befähigte Person) geprüft werden. Durch bestimmte Umstände (Verschleiß, Korrosion, Änderung der Nutzungsart etc.) kann nach der Betriebssicherheitsverordnung als Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung ein anderes Prüfintervall festgelegt werden. Über die Prüfung ist ein Nachweis (z. B. ein Prüfbuch) zu führen.

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