In Anhang 6.1 werden die Anforderungen zusammengefasst, die generell für alle Bildschirmarbeitsplätze gelten. Mit der ArbStättV-Reform 2016 ist in Anhang 6.1 Abs. 1 S. 1 die Generalklausel eingefügt worden, dass Bildschirmarbeitsplätze so einzurichten und zu betreiben sind, dass die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten gewährleistet sind. Eine neue Rechtslage wurde damit nicht geschaffen, denn auf Grundlage von §§ 3 und 4 ArbSchG besteht eine solche Pflicht ohnehin. In Anhang 6.1 Abs. 1 S. 2 wird hervorgehoben, dass die Grundsätze der Ergonomie bei der Gestaltung und Beurteilung von Bildschirmarbeitsplätzen eine wesentliche Rolle spielen sollen.

Mit Anhang 6.1 Abs. 2 wird § 5 BildscharbV leicht verändert übernommen. Nach wie vor geht es darum, dass eine ununterbrochene Tätigkeit am Bildschirm über die gesamte Arbeitszeit unzulässig ist. Um die Belastung der Augen und des Bewegungsapparates sowie den psychischen Druck zu begrenzen, sind Unterbrechungen entweder durch andere Tätigkeiten oder zusätzliche Erholungszeiten, die über die arbeitszeitrechtlichen Ruhepausen hinausgehen, vorzusehen. Fällt die Entscheidung zugunsten von Erholungszeiten, heißt es nunmehr, dass diese regelmäßigen Charakter haben müssen (z. B. 5 min Ruhezeit pro Stunde). Damit soll sichergestellt werden, dass die Arbeitsunterbrechungen auch tatsächlich praktiziert werden und nicht in der Arbeitshektik untergehen. Weggefallen ist in Anhang 6.1 Abs. 2, dass die "tägliche" Arbeit zu unterbrechen ist. Dass dies so zu verstehen ist, dass auch ein Wechsel der Tätigkeit von Tag zu Tag ausreicht, ist zweifelhaft. Denn effektiv sind Unterbrechungen nur, wenn sie täglich für Entlastung sorgen. Hierzu muss eine zukünftige Technische Regel Klarheit schaffen.

Anhang 6.1 Abs. 3 bis 10 fasst verschiedene Anforderungen zusammen, die einerseits die Beanspruchung des Bewegungsapparates, andererseits der Augen vermindern sollen. Hinsichtlich des Bewegungsapparates geht es u. a. um ausreichenden Raum für wechselnde Arbeitshaltungen und Bewegungen (Abs. 3) und ausreichende Arbeitsflächen für eine variable Anordnung der Arbeitsmittel (Abs. 6). Zwangshaltungen sollen vermieden werden, indem ein jederzeitiger Wechsel der Arbeitshaltung gefördert wird. Hinsichtlich der Augen betreffen mehrere Vorschriften die Anforderung, wonach Bildschirmgeräte, Arbeitsflächen und Beleuchtung so auszuwählen und einzurichten sind, dass störende Reflexionen und Blendungen unterbleiben (Abs. 4, 5 und 8).

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