Auch Baustellen werden vom Arbeitsstättenbegriff des § 2 Abs. 1 ausdrücklich erfasst. Dementsprechend gelten die Rahmenvorschriften und der Anhang der ArbStättV auch für Baustellen. Witterungseinflüsse, aufgrund des Baufortschritts ständig wechselnde Arbeitsbedingungen und ein nur provisorischer Charakter von Baustellen begründen jedoch zudem besondere bauspezifische Schutzanforderungen. Um den speziellen Verhältnissen und Bedürfnissen der Beschäftigten auf Baustellen Rechnung zu tragen, bestimmt Anhang 5.2 daher zusätzliche Anforderungen. Umgesetzt werden Teile des Anhangs IV der europäischen Baustellenrichtlinie 92/57/EWG. Von wesentlicher Bedeutung sind zudem die Allgemeinen Anforderungen des Bauordnungsrechts an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen, insbesondere Vorschriften über das Einrichten von Baustellen (vgl. § 3a Abs. 4 ArbStättV) sowie die einschlägigen Regelungen der DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" und der DGUV-V 38 "Bauarbeiten", die seit dem 1.4.2020 grundlegend überarbeitet gilt. Daneben enthalten die meisten Technischen Regeln für Arbeitsstätten einen eigenen Abschnitt, der zum jeweiligen Thema abweichende oder ergänzende Anforderungen für Baustellen aufstellt.

In Anhang 5.2 Abs. 1 geht es zunächst ganz überwiegend um spezielle Regelungen für Sanitär- und Pausenräume im Hinblick auf Baustellen. Es gelten insoweit die Anhänge 4.1 und 4.2 auch für Baustellen. Wegen der Besonderheiten auf Baustellen werden zusätzliche Anforderungen gestellt. So muss gemäß Anhang 5.2 Abs. 1 Buchst. a) das Umkleiden, Waschen und Wärmen gegen Witterungseinflüsse geschützt stattfinden können. Das bedeutet vor allem für die kalte Jahreszeit, dass mobile Anlagen, die typischerweise zur Verfügung gestellt werden, entsprechend gedämmt bzw. beheizt sein müssen. Auch außerhalb der kalten Jahreszeit sind die Heizeinrichtungen betriebsbereit zu halten. Allerdings sieht Abschn. 5 ASR A3.5 für Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräume auf Baustellen die abweichende Regelung vor, dass in den Räumen eine Lufttemperatur von +18 Grad Celsius ausreicht, wenn während der Nutzung eine Lufttemperatur von +21 Grad Celsius erreicht werden kann.

Der Standort der Pauseneinrichtung muss an ungefährdeter Stelle leicht zu erreichen sein; d. h. möglichst innerhalb von 5 Minuten, damit die Nutzung auch tatsächlich stattfindet. Hinsichtlich der Ausstattung ist u. a. zu beachten, dass gemäß Anhang 5.2 Abs. 1 Buchst. b) die Beschäftigten auf Baustellen über Einrichtungen verfügen müssen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und ggf. auch zubereiten zu können. Eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, definiert Abschn. 7 Abs. 2 ASR A4.2 für kurze Einsätze einer kleinen Zahl von Beschäftigten (max. 20 Personentage), wenn gleichwertige Möglichkeiten bestehen, sich zu waschen, zu wärmen und umzukleiden sowie eine Mahlzeit einzunehmen. Werden auf Baustellen Unterkünfte zur Verfügung gestellt, können auch diese als Pausenraum dienen, wenn die Anforderungen erfüllt sind (Abschn. 7 Abs. 5 ASR A4.2).

 
Achtung

Getränke

Während der Dauer der Arbeitszeit muss für jeden auf der Baustelle Beschäftigten ausreichend Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk (Mineralwasser, Kaffee, Tee, Säfte, Softgetränke etc.) in einer Entfernung von maximal 100 m auf Kosten der Arbeitgeber bereitstehen, Anhang 5.2 Abs. 1 Buchst. c).

Auch für Sanitärräume gilt der besondere Witterungsschutz. So dürfen zwar auf Baustellen mit bis zu 10 Beschäftigten eines Arbeitgebers gemäß Abschn. 8.2 ASR A4.1 mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen anstelle von Toilettenräumen eingesetzt werden. Diese sollen jedoch zwischen dem 15.10. und 30.4. beheizbar sein. Waschräume sollen sich laut Abschn. 8.3 Abs. 2 ASR A4.1 in unmittelbarer Nähe der Pausenräume befinden, in denen auch das Umkleiden stattfinden kann.

Sofern Umkleideräume nicht erforderlich sind, ist den Beschäftigten auf Baustellen in Erweiterung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Kleiderablagen gemäß Anhang 3.3 Abs. 1 ein abschließbares Fach zur Verfügung zu stellen, damit persönliche Gegenstände unter Verschluss aufbewahrt werden können, Anhang 5.2 Abs. 1 Buchst. d). Auf jeder Baustelle sind Möglichkeiten zum Lüften und Trocknen von Arbeits- und Schutzkleidung einzurichten, Anhang 5.2 Abs. 1 Buchst. f), und zwar unabhängig von Jahreszeit und Örtlichkeit.

Je nach den angewandten Arbeitsverfahren und den örtlichen Gegebenheiten sind Maßnahmen zur Gewährleistung gesundheitlich zuträglicher Atemluft zu treffen, Anhang 5.2 Abs. 1 Buchst. e). Es geht vor allem um besondere Baustellen, in denen z. B. unter Tage, in Rohrleitungen oder in Silos gearbeitet werden muss. Einzelheiten ergeben sich aus Abschn. 7 ASR A3.6. So muss maschinell belüftet werden, wenn eine Sauerstoffversorgung von mindestens 19 Vol-% mit natürlicher Belüftung nicht zu erreichen ist.

Ergänzend zu Anhang 2.2 sind auf Baustellen in regelmäßigen Abständen geeignete Versuche und Übungen an Feuerlöscheinrichtun...

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